10.03.2016

Technische Dokumentation nach Maschinenrichtlinie: Langzeitarchivierung von Daten

Technische Dokumentation 5090

Anforderungen der CE-Richtlinien erfordern Langzeitarchivierung

Die EG-Maschinenrichtlinie enthält – wie auch alle anderen CE-Richtlinien – Aufbewahrungsfristen für die technische Dokumentation. Rechnet man die Archivierungsfristen für die technischen Unterlagen nach EG-Maschinenrichtlinie nach, findet man sich im Bereich der Langzeitarchivierung.

Dieser Fachbericht erläutert die Anforderungen an die Aufbewahrung nach EG-Maschinenrichtlinie, gibt einen Überblick über aktuelle Standards zum Thema und stellt zwei Standards näher vor.

Aufbewahrungsfristen EG-Konformitätserklärung, Einbauerklärung, Zweck der Aufbewahrungspflicht

EG-Maschinenrichtlinie, Anhang II 2 fordert:

Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der EG-Konformitätserklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

Der Hersteller einer unvollständigen Maschine oder sein Bevollmächtigter hat das Original der Einbauerklärung nach dem letzten Tag der Herstellung der unvollständigen Maschine mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.

Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie erklärt:

§ 386 Aufbewahrung der EG-Konformitätserklärung und der Einbauerklärung

Die Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren ab dem letzten Tag der Herstellung, die in Anhang II Teil 2 für die EG-Konformitätserklärung und die Einbauerklärung festgelegt ist, soll den Marktüberwachungsbehörden erforderlichenfalls eine Überprüfung dieser Unterlagen ermöglichen – siehe

Autor*in: Elisabeth Wirthmüller (ce konform GmbH. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation.)

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