17.07.2017

Sonstige Drittstaaten

Welche Länder außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und der EFTA/des EWR Regelungen der europäischen Maschinenrichtlinie übernommen haben bzw. diese sogar ganz oder in Teilen auch für ihr Hoheitsgebiet anerkennen, muss durch einen umfassenden, landesspezifischen Rechtsvergleich ermittelt werden. siehe dazu Loerzer, Compliance Organisation beim globalen Handel von Maschinen, MRL aktuell 2013, Heft IV, S. 11 f.; ders., Globale Maschinenschutzanforderungen, MRL aktuell 2010, Heft III, S. 4 ff. mit Ausführungen zur Rechts- bzw. Normenlage in der Schweiz, Türkei, USA, Kanada, Australien, Russland, Japan, China, Thailand; Riekeles, Maschinensicherheit in Serbien, MRL aktuell 2011, Heft I, S. 11 f.; Schmidt, Exporthürden überwinden, :K, Sonderheft Maschinenrichtlinie, S. 28 f. mit Ausführungen zur Rechts- bzw. Normenlage in der Schweiz, Türkei, USA, Japan, China; Vieira de Vincenzi, Maschinensicherheit nach brasilianischem Recht, MRL aktuell 2010, Heft IV, S. 10 f.; Yunko, Maschinensicherheit nach ukrainischem Recht, MRL aktuell 2011, Heft I, S. 8 ff. Wenngleich dieser Rechtsvergleich aufgrund seiner Komplexität auch nicht im Fokus der vorliegenden Arbeit steht und gesonderten Untersuchungen vorbehalten bleiben muss, soll hier jedoch das Thema zumindest aus Gründen eines grundsätzlichen Überblicks kurz angerissen werden.

Ein besonderes Interesse und Engagement an einer möglichst frühzeitigen Übernahme des Rechts der Europäischen Union haben in erster Linie die Beitrittskandidaten.

Autor*in: Marcel Schator

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