31.01.2017

Schutzmaßnahme Kleinspannung

Niederspannungsrichtlinie

Werden in einem Betriebsmittel eine oder mehrere Kleinspannungen verwendet und wird für diese Spannungen als Schutzmaßnahme gegen gefährlichen Berührungsstrom bzw. elektrischen Schlag Kleinspannung gewählt, so müssen folgende Bedingungen erfüllt werden:

  1. Kleinspannungen dürfen die in der zutreffenden Produktnorm angegebenen Grenzwerte für Kleinspannungen im bestimmungsgemäßen Betrieb und im Fehlerfall nicht überschreiten. Sind für das Produkt mehrere Produktnormen mit unterschiedlichen Forderungen bezüglich der Grenzwerte für Kleinspannungen einzuhalten, so ist die Produktnorm mit den niedrigsten Grenzwerten für Kleinspannungen zugrunde zu legen. Liegt für das Produkt keine harmonisierte Produktnorm vor bzw. ist die Produktnorm in der maßgebenden EG-Richtlinie nicht aufgeführt, können nach EN 61140 = DIN EN 61140/VDE 0140-1 „Schutz gegen elektrischen Schlag“ die gemäß IEC/TS 61201 „Extra Low Voltage Limits“ unter den zutreffenden Umgebungsbedingungen zulässigen Grenzwerte angewendet werden.

  2. Berührbare Kleinspannungen und damit verbundene Teile müssen von aktiven Teilen mit gefährlicher Spannung durch mindestens zwei Schutzmaßnahmen (Basisisolierung + zusätzliche Isolierung) oder eine mindestens gleichwertige, verstärkte Schutzmaßnahme (verstärkte Isolierung) von Stromkreisen mit gefährlicher Spannung sicher getrennt sein, um indirektes Berühren im Fehlerfall (Versagen einer Schutzmaßnahme) zu vermeiden. Erst durch diese Maßnahmen wird eine Kleinspannung zu einer Sicherheitskleinspannung (SELV …

Autor*innen: Dipl.-Ing. Harald Probst, Dipl.-Ing. Harald Selig

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