Risikobewertung: Besonderheiten bei Verbraucherprodukten
Mit dem Recht der allgemeinen Produktsicherheit wird dem besonderen Schutzbedürfnis derjenigen Menschen Rechnung getragen, die als Verbraucher (im Regelfall als Laien) Produkte erwerben und benutzen. Dazu hat man auch in der Europäischen Union Rechtsgrundlagen geschaffen, die mittels einer Risikobewertung als sogenannte horizontale Gemeinschaftsvorschriften ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten sollen.

Produktübergreifender Ansatz
Unabhängig von eventuell geltenden Anforderungen der speziellen Rechtsvorschriften z.B. für Spielzeug, Maschinen, elektrische Betriebsmittel oder Medizinprodukte gelten im Sinne dieser horizontalen Rechtsvorschrift als Produkt:
„[…] jedes Produkt, das – auch im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung – für Verbraucher bestimmt ist oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden könnte, selbst wenn es nicht für diese bestimmt ist, und entgeltlich oder unentgeltlich im Rahmen einer Geschäftstätigkeit geliefert oder zur Verfügung gestellt wird, unabhängig davon, ob es neu, gebraucht oder wiederaufgearbeitet ist.“ (Art. 2a, Richtlinie 2001/95/EG)
Die zugehörigen nationalen Umsetzungen der Gemeinschaftsrichtlinie stellen regelmäßig zusätzliche Anforderungen, sofern Produkte auch als Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden können.
Allgemeine Pflicht zur Risikobewertung
Nach den allgemeinen Anforderungen der Produktsicherheit und nach den speziellen Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte ist der Hersteller natürlich verpflichtet, Risikobewertungen vorzunehmen. Er muss dabei die besonderen Schutzanforderungen der Benutzergruppe der Verbraucher in seine Bewertungen einfließen lassen. Festgelegte Maßnahmen gegen erkannte Gefährdungen und die bewerteten Risiken müssen dieses besondere Schutzniveau widerspiegeln.
Im Sinne des besonderen Verbraucherschutzes wurden und sind auch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden angehalten, mit wirkungsvollen Maßnahmen unbedingt zu einer ausreichend hohen Sicherheit beizutragen. Zunächst gilt auch für die Marktaufsicht die Konformitätsvermutung, wenn das auf dem Markt befindliche Produkt ein CE-Zeichen trägt. Um bei vermutet unsicheren Produkten adäquat reagieren zu können, bedarf es eines
- wirkungsvollen Informationsaustauschs zwischen den Behörden,
- nachvollziehbaren Bewertungssystems zur Einschätzung potenzieller Produktrisiken.
Bewertungstool der Marktaufsicht
Mit dem Beschluss Nr. 2010/15/EU wurden die Leitlinien des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch gelegt und unter dem Kurzwort „RAPEX“ die entsprechenden Werkzeuge installiert.
Bestandteil des o.g. Dokuments ist das Aufstellen einer einheitlich anzuwendenden Risikobewertungsmethode, die die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen der Marktaufsicht darstellt.
Ausgehend von einem potenziellen Verletzungsszenario wird die Wahrscheinlichkeit der inhärenten Produktgefahr abgeschätzt, um schließlich in der Kombination dieser beiden Parameter das bestehende Risiko beurteilen zu können. Insbesondere zu den Themen der Einschätzung der Verletzungsschwere und der Eintrittswahrscheinlichkeit halten die Leitlinien detaillierte Hinweise bereit, die auch den Herstellern der Produkte nützlich für die Einschätzung im Rahmen ihrer eigenen Risikobewertung sein können.
Detaillierte Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Produkt „Maschinenrichtlinie“.