13.09.2016

Risikobeurteilung als Basis für sichere Maschinen

Die Maschinenrichtlinie regelt völlig unmissverständlich, dass der Hersteller dafür zu sorgen hat, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden. Unser Experte Jürgen Bialek zeigt in seinem Beitrag, warum die Risikobeurteilung einen solch herausragenden Stellenwert bei der Konstruktion sicherheitsgerechter Maschinen hat.

Maschine im Detail

Die Europäische Maschinenrichtlinie und deren Umsetzung in nationale Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ist eine umfassende Rechtsvorschrift hinsichtlich vorkommender Gefährdungen und daraus resultierender Risiken.

Die Risikobeurteilung wurde im Zusammenhang mit der Maschinenrichtlinie zwar nicht erfunden. Es wurde jedoch sehr zeitig der Fokus gelegt auf eine systematische Betrachtung der weitreichenden technischen Gefährdungs- und Risikopotenziale von Maschinen, um eine zielgerichtete und ebenso weitreichende Minderung der auftretenden Risiken zu erreichen.

Konsequente und durchgehende Risikobeurteilung

Mittlerweile fokussieren sich auch die Rechtsvorschriften anderer Produktsektoren auf eine konsequente Risikobeurteilung. Insbesondere die im Jahr 2016 in Kraft getretenen europäischen Richtlinien des sog. Alignment Package“ im Zuge des New Legislative Framework – NLF, fordern eine geeignete Risikoanalyse und -bewertung. Weitere Rechtsvorschriften werden dahin gehend folgen.

Mit der Richtlinie 2006/42/EG – Anhang I und dort unter den „Allgemeinen Grundsätzen“ wird eingangs die klare gesetzliche Anforderung aufgestellt:

„Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.“

Dies ist rechtlich verbindlich. Gleichzeitig sagt der Gesetzgeber damit etwas zum Stellenwert und zur zeitlich-organisatorischen Einordnung des Bewertungsprozesses aus:

Die Risikobeurteilung stellt immer die Grundlage für (Entwicklung), Konstruktion und Bau der Maschine dar, niemals soll es umgekehrt sein.

Definition des anzuwendenden Verfahrens

Im oben zitierten Abschnitt der Maschinenrichtlinie wird weiterhin bereits Bezug genommen, auf ein definiertes iteratives Verfahren, das ggf. in mehreren Schritten und Durchläufen schließlich zu einer ausreichenden Risikominderung führen soll. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat dabei:

„[…]

die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt;

die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln;

die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschädigungen und der Wahrscheinlichkeit des Eintretens;

die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß den Zielen dieser Richtlinie erforderlich ist;

die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken […] zu mindern.“

Mit diesen Anforderungen sind also bereits die Hauptschritte als Mindestinhalt einer Risikobeurteilung und der anschließenden Risikominderung definiert.

Beispiele zur Erläuterung sowie weitere detaillierte Informationen finden Sie im Praxismodul „Maschinenverordnung“.

Autor*in: Jürgen Bialek