22.01.2021

Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG

Bei energieverbrauchsrelevanten Produkten besteht ein erhebliches Verbesserungspotenzial im Hinblick auf die Verringerung der Umweltauswirkungen und auf Energieeinsparungen durch bessere Gestaltung (Ökodesign). Auch wenn dies in den Normen, die der CE-Kennzeichnung zugrunde liegen, nicht wirklich enthalten ist, ist es eine wesentliche Konstruktionsvorgabe, die vor dem Inverkehrbringen neuer Produkte berücksichtigt werden muss.

Elektroschrott

Begriffe und Konformität

Auf der Konformitätserklärung ist die Ökodesign(EuP)-Richtlinie in zutreffenden Fällen anzugeben, die entsprechende Verordnung ist quasi wie eine Norm aufzulisten. Mittlerweile zeigt sich das Problem, dass viele Verordnungen vom Titel nicht unbedingt eindeutig sind, leider werden Sie den Anwendungsbereich in Zweifelsfällen selbst prüfen müssen!

Auch mehr als zehn Jahre nach den wesentlichen Veröffentlichungen finden sich immer noch unterschiedliche Bezeichnungen wie Eco-Design und EuP für diesen Bereich – sollten Sie also irgendwie nicht eine vermutete Lösung finden, versuchen Sie es bitte mit diesen Begriffen anstelle von Ökodesign!

Labelpflicht

Ein weiterer „Stolperstein“ ist die Label-Kennzeichnungspflicht, wenn ein Energielabel gefordert wird. Die Sachlage ist so komplex, dass es z.B. im Bereich Beleuchtung auch Spezialseiten gibt. Näheres zu Lampen und Leuchten finden Sie hier.

Mit der Verordnung (EU) 2019/2015 ergänzt die EU-Kommission die Verordnung (EU) 2017/1369 und hebt die Verordnung (EU) 874/2012 zum 1. September 2021 auf. Das klingt noch nicht spannend, führt aber zum Entfallen der Labelpflicht für Leuchten seit dem 25. Dezember 2019.

Übersicht über die aktuellen Ökodesign-Verordnungen

Aus Vereinfachungsgründen haben wir zunächst die Verordnungen aufgelistet, damit Sie schnell erkennen können, ob Ihr Produkt in den vermutlichen Anwendungsbereich fallen kann. Erst danach haben wir übergreifende Informationen zu den Richtlinien und den Zielen aufgeführt.

Leuchtmittel für Haushalte und den Dienstleistungssektor

  • ACHTUNG: extrem unübersichtlich, meistens werden die Verordnungen (EU) 244/2009, (EU) 1194/2012, (EU) 874/2012, (EU) 2019/2015 und (EU) 2019/2020 genannt. Dabei wird unterschieden zwischen Lampen mit gebündeltem oder ungebündeltem Licht (einschließlich ultravioletter Strahlung), Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen, Vorschaltgeräten und Leuchten, in denen solche Lampen betrieben werden können, und Bürobeleuchtung und Straßenbeleuchtung (meist Verordnung (EU) 245/2009).

Elektrogeräte

  • Fernsehgeräte und Displays: Verordnungen (EU) 642/2009 und (EU) 1062/2010 sowie (EU) 2019/2013 und (EU) 2019/2021, wobei die Abgrenzung zu Videospielen und Geräten im vernetzten Bereitschaftsbetrieb oder Computer und Server (Verordnungen (EU) 617/2013 sowie (EU) 2019/424) nicht immer eindeutig ist, weshalb es sich empfiehlt, alle Vorgaben zumindest auf Anwendbarkeit zu prüfen.
  • Einfache/komplexe Set-Top-Boxen derzeit in Selbstregulierung, es gab aber bereits Verordnungen wie (EU) 107/2009.

Haushaltsgeräte

  • Herde und Backöfen: Verordnungen (EU) 65/2014 und (EU) 66/2014
  • Geschirrspüler: Verordnungen (EU) 1016/2010, (EU) 1059/2010, (EU) 2019/2017 und (EU) 2019/2022
  • Kühl- und Tiefkühlgeräte: Verordnungen (EU) 643/2009 und (EU) 1060/2010 sowie (EU) 2019/2016 und (EU) 2019/2019
  • Waschmaschinen und Wäschetrockner: Verordnungen (EU) 1015/2010, (EU) 1061/2010, (EU) 2019/2014 sowie (EU) 2019/2014, wobei es nur für Wäschetrockner auch die Verordnungen (EU) 932/2019 und (EU) 92/2012 gibt.
  • Staubsauger: Verordnung (EU) 666/2013

Heizung und Klima

  • Klimaanlagen und Lüftungstechnik im Haushalt: Verordnungen (EU) 643/2009 und (EU) 206/2012 sowie (EU) 626/2011
  • Warmluftheizgeräte: (ohne KWK) Verordnung (EU) 2016/2281
  • gewerbliche Kühltheken: Verordnungen (EU) 2019/2018 und (EU) 2019/2024
  • professionelle Kühlung: Verordnungen (EU) 2015/1095 und (EU) 2015/1095 – auch professionelle Ventilatoren
  • Ventilatoren (Haushaltsgeräte): Verordnung (EU) 327/2011
  • Heizkessel und Kombiboiler: Verordnungen (EU) 811/2013 und (EU) 813/2013
  • Einzelraumheizgeräte: Verordnungen (EU) 2015/1185, (EU) 2015/1186 und (EU) 2015/1188
  • Festbrennstoffkessel: Verordnungen (EU) 2015/1189 und (EU) 2015/1187
  • Warmwasserbereiter: Verordnungen (EU) 812/2013 und (EU) 814/2013

Sonstige Produkte

  • Umwälzpumpen: Verordnung (EU) 641/2009
  • Elektromotoren: Verordnungen (EU) 640/2009 und (EU) 2019/1781
  • Stromverbrauch im Bereitschafts- und im Auszustand: Verordnung (EU) 1275/2008
  • externe Netzteile: Verordnungen (EU) 2019/1782, basierend auf (EU) 278/2009
  • Leistungstransformatoren: Verordnung (EU) 548/2014
  • Wasserpumpen: Verordnung (EU) 547/2012
  • Schweißgeräte und Werkzeugmaschinen: Verordnung (EU) 2019/1784

Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG als Nachfolger der Richtlinie 2005/32/EG

Die bisherige Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte wurde erheblich geändert und deshalb diese neue Richtlinie 2009/125/EG veröffentlicht. Die inoffizielle Kurzform davon heißt jetzt wieder Ökodesign-Richtlinie, zumindest wird dieser Begriff in der Richtlinie verwendet. Im deutschen Sprachraum finden Sie teilweise auch das Stichwort Eco-Design dafür.

Die einfache Kernidee dieser Richtlinien ist die, dass der Energieverbrauch energieverbrauchsrelevanter Produkte im Bereitschafts- oder ausgeschalteten Zustand grundsätzlich auf das für ihren ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Mindestmaß gesenkt werden sollte.

Im Folgenden drei relativ neue Ansätze, die so kombiniert noch nicht vorhanden waren:

Zitate aus den Erwägungsgründen der Richtlinie

„Die – auch auf internationaler Ebene – leistungsfähigsten auf dem Markt anzutreffenden Produkte und Technologien sollten als Referenz dienen und die Höhe von Ökodesign-Anforderungen sollte auf der Grundlage einer technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Analyse festgelegt werden. Eine flexible Methode für die Festlegung der Anforderungen kann eine schnelle Verbesserung der Umwelteigenschaften von Produkten erleichtern. Die beteiligten Betroffenen sollten konsultiert werden und bei dieser Analyse aktiv mitwirken. Der Erlass verbindlicher Vorschriften erfordert eine ausreichende Konsultation der Betroffenen. Bei solchen Konsultationen kann sich die Notwendigkeit einer schrittweisen Einführung dieser Vorschriften oder von Übergangsregelungen ergeben. Die Festsetzung von Zwischenzielen erhöht die Vorhersehbarkeit der Politik, ermöglicht die Berücksichtigung von Produktentwicklungszyklen und erleichtert den Betroffenen die langfristige Planung. Alternative Wege wie die Selbstregulierung durch die Industrie sollten Vorrang erhalten, wenn sich die politischen Ziele mit ihnen voraussichtlich schneller oder kostengünstiger erreichen lassen als mit Rechtsvorschriften. Rechtsvorschriften können erforderlich sein, wenn die Marktkräfte die Entwicklung nicht in die gewünschte Richtung lenken oder nicht rasch genug vorantreiben.“ Was die EU hier sagt, ist wohlüberlegt, denn in der Richtlinie in Art. 15 (5)e wird es gleich europäisiert: „eine spezifische Ökodesign-Anforderung darf grundsätzlich nicht dazu führen, dass die Technik eines bestimmten Herstellers von allen anderen Herstellern übernommen werden muss“.

Die weiteren Ansätze sowie mehr grundlegende Informationen zur Ökodesign-Richtlinie finden Sie in unserem Produkt „Niederspannungsrichtlinie“.

Autor*in: Dipl.-Ing. Jo Horstkotte