27.11.2017

Die neue Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU

Am 29.05.1997 wurde die Richtlinie über Druckgeräte 97/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rats zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten erlassen, mittlerweile ersetzt durch die neue Fassung 2014/68/EU. Die Druckgeräterichtlinie ist an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gerichtet und galt nach Ablauf der Übergangszeit seit dem 30.05.2002 für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Druckgeräten vom Schnellkochtopf über Taucherflaschen bis hin zu (nicht kerntechnischen) Anlagen mit dem Ziel, durch den Abbau von Handelshemmnissen den freien Warenverkehr im Europäischen Binnenmarkt für Druckgeräte zu ermöglichen.

Paragraph auf EU-Flagge

Am 27.06.2014 wurde die neugefasste Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Diese Richtlinie ersetzt seit dem 19.07.2016 die bisherige Richtlinie 97/23/EG.

Die Druckgeräterichtlinie 97/23/EG wurde zunächst durch die Vierzehnte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Druckgeräteverordnung, 14. ProdSV) in nationales Recht umgesetzt.

Der Hersteller ist für die Sicherheit der in Verkehr gebrachten Druckgeräte verantwortlich. Ein modular aufgebautes Konformitätsbewertungssystem ermöglicht dem Hersteller, das für das Druckgerät optimale Konformitätsbewertungsverfahren auszuwählen.

Mit der neuen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU ist die Vorgängerrichtlinie 97/23/EG an den

  • Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 09.07.2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und
  • an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.12.2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (im Folgenden CLP-Verordnung = Classification, Labelling and Packaging of Chemicals genannt)

angepasst worden.

Der Beschluss Nr. 768/2008/EG enthält eine Reihe von grundsätzlichen Bestimmungen und Musterartikeln, die nun auch in die Richtlinie 2014/68/EU übernommen wurden. Diese umfassen im Wesentlichen:

  • horizontale Begriffsbestimmungen
  • Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure (Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer und Händler)
  • Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit von Produkten
  • Bestimmungen zu harmonisierten Normen, zur Konformitätsbewertung; zur Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen, zur CE-Kennzeichnung und zum Ausschussverfahren

Die Angleichung an die CLP-Verordnung ist eine direkte Folge der Anwendung der CLP-Verordnung in der Europäischen Union ab dem 01.06.2015. Die CLP-Verordnung regelt insbesondere die Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische und hebt die bisher gültige Richtlinie 67/548/EWG zur Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe als Rechtsgrundlage für die Einstufung von Druckgeräten nach den darin verwendeten Fluiden auf. Die Einteilung der in einem Druckgerät enthaltenen Fluide in „gefährlich” oder „nicht gefährlich” ist mit ausschlaggebend für die Kategorisierung des Druckgeräts und die sich daran anschließende Festlegung des anzuwendenden Konformitätsbewertungsverfahrens. Nunmehr gibt es 17 Gefährlichkeitsmerkmale mit Bezug auf H-Sätze gegenüber früher, als es sieben Gefährlichkeitsmerkmale mit Bezug auf R-Sätze gab.

Weitere Änderungen sind begrifflicher Art bzw. betreffen die Änderung der Module.

Neue DGRL 2014/68/EU DGRL 97/23/EG
Notifizierte Stelle Benannte Stelle
Risikoanalyse/-bewertung Gefahrenanalyse
Modul A2 – Interne Fertigungskontrolle mit überwachten Druckgeräteprüfungen in unregelmäßigen Abständen Modul A1 (Interne Fertigungskontrolle mit Überwachung der Abnahme)
Modul B – 3.1 EU-Baumusterprüfung (Baumuster) Modul B (EU-Baumusterprüfung)
Modul B – 3.2 EU-Baumusterprüfung (Entwurfsprüfung) Modul B1 (EU-Entwurfsprüfung)
Modul C2 – Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Druckgeräteprüfungen in unregelmäßigen Abständen Modul C1 (Konformität mit der Bauart)

Die grundlegenden sicherheitstechnischen Anforderungen aus Anhang I hat man so in der neuen DGRL belassen. Durch die Einführung der Begrifflichkeit Risikoanalyse/-bewertung ergibt sich jedoch die Frage, ob es einen inhaltlichen Unterschied zur Gefahrenanalyse gibt.

Die neue Druckgeräterichtlinie deckt ein breites Spektrum von Produkten ab: von Feuerlöschern bis zu industriellen Ausrüstungen wie Kompressoren, Wärmetauschern, Lagerbehältern und Rohrleitungen, die Teil großer und komplexer Anlagen in der produzierenden und verarbeitenden Industrie sind. Mit der neuen Richtlinie werden kohärentere Regeln eingeführt, die zu niedrigeren Befolgungskosten für die Unternehmen, insbesondere für kleine und mittlere, führen sollen. Dazu gehört eine klarere Differenzierung der Zuständigkeiten für Hersteller, Importeure und Händler.

Die Rückverfolgbarkeit von Druckgeräten soll verbessert werden, sodass defekte oder unsichere Produkte leichter identifiziert werden können. Behörden sollen besser gerüstet sein, durch eine wirksamere Überwachung der nationalen Märkte zu verhindern, dass gefährliche Produkte aus Drittländern eingeführt werden. Damit soll die Produktsicherheit in der EU erhöht werden.

Die neugefasste Druckgeräterichtlinie soll zu einer Reduzierung der administrativen Belastung und der Kosten u.a. bei Unternehmen beitragen. Gemeinsame Vorschriften für gewerbliche Waren bieten den Herstellern künftig mehr Rechtssicherheit. Sie können ihre Produktionsprozesse optimieren, die Qualität und Sicherheit ihrer Produkte verbessern und in Innovationen investieren.

Außerdem wurde die Einstufung von Druckgeräten an die neuen Regeln für die Klassifizierung, Kennzeichnung und Verpackung der darin enthaltenen Chemikalien angepasst. Dies bietet Herstellern und Nutzern Rechtssicherheit, ohne dass technische Veränderungen bei der Entwicklung oder Herstellung der Geräte erforderlich sind. Gleichzeitig wird das derzeitige hohe Maß an Sicherheit gewahrt. Hintergrund ist, dass Druckgeräte in der verfahrenstechnischen Industrie (Öl und Gas, Chemie, Pharmazeutik, Kunststoffe, Lebensmittel und Getränke), in der Hochtemperaturprozessindustrie (Glas, Papier und Karton) sowie bei Energieerzeugung und Versorgungsdiensten (Heizung, Klimatisierung, Lagerung und Transport von Gas) verbreitet sind.

Nach den europäischen Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt müssen Druckgeräte und Baugruppen nach wie vor sicher sein.

Sie müssen

  • grundlegende Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Herstellung und Prüfungen erfüllen,
  • einschlägige Verfahren zur Bewertung der Konformität durchlaufen und
  • das CE-Zeichen tragen, das für Conformité Européenne, also „Europäische Konformität”, steht.

Die Novellierung der Druckgeräterichtlinie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) begleitet. Industrie und Verbände waren durch einen Beraterkreis Druck beim BAMS mit eingebunden. Die nationale Umsetzung der neuen Druckgeräterichtlinie in Deutschland erfolgte mit einer Neufassung/Änderung der Verordnung zum ProdSG (Druckgeräteverordnung 14. ProdSV), die am 18.05.2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 692) veröffentlicht wurde.

Eine ausführlichere Kommentierung der neuen Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU erhalten Sie in unserem Produkt „Maschinenverordnung“.

Autor*in: Olaf Baumann