04.11.2020

Konstruktionsbegleitende Risikobeurteilung – wie geht das?

... und dann brauchen wir mal noch kurz eine Risikobeurteilung! Kommt Ihnen dieser Satz bekannt vor? Falls ja: Das geht nicht nur Ihnen so! Betroffene können ein Lied davon singen: Inzwischen weiß zwar fast jeder, dass die Risikobeurteilung gemacht werden muss. Aber wer, wie und vor allem wann kann oder muss sie gemacht werden? An diesen Fragen scheiden sich die Geister auch noch nach über einem Vierteljahrhundert Maschinenrichtlinie und gesetzlich verordneter Risikobeurteilung.

Obwohl es in der Theorie doch ganz einfach ist: Die gesetzliche Vorgabe ist mehr als eindeutig. Alle betroffenen Prozesse sind bekannt. Und bei genauerem Hinsehen hilft selbst der gesunde Menschenverstand da weiter, wo theoretisches Fachwissen fehlt.

Lassen Sie uns also eintauchen in die Welt der Prozesse. Gehen wir auf Spurensuche. Entdecken wir, wo überall Risikobeurteilung ihren Niederschlag finden sollte. Die Frage nach dem WANN beantwortet sich dann praktisch von selbst.

Unstrittig: das „DASS“!

Was sagt die Maschinenrichtlinie?

Maschinenrichtlinie Anhang I, Abschnitt 1 legt unmissverständlich fest:

„Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.“

Unstrittig: das „WIE“!

Was sagt die Maschinenrichtlinie?

Maschinenrichtlinie Anhang I, Abschnitt 1 legt weiter fest:

„Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter

– die Grenzen der Maschine zu bestimmen, was ihre bestimmungsgemäße Verwendung und jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung einschließt;

– die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen können, und die damit verbundenen Gefährdungssituationen zu ermitteln;

– die Risiken abzuschätzen unter Berücksichtigung der Schwere möglicher Verletzungen oder Gesundheitsschäden und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens;

– die Risiken zu bewerten, um zu ermitteln, ob eine Risikominderung gemäß dem Ziel dieser Richtlinie erforderlich ist;

– die Gefährdungen auszuschalten oder durch Anwendung von Schutzmaßnahmen die mit diesen Gefährdungen verbundenen Risiken in der in Nummer 1.1.2 Buchstabe b festgelegten Rangfolge zu mindern.“

Was sagt die „Mutter aller Normen“ zur Maschinensicherheit?

DIN EN ISO 12100, Abschnitt 4 Strategie zur Risikobeurteilung und Risikominderung erklärt:

„Die Risikobeurteilung ist eine Folge von logischen Schritten, welche die systematische Analyse und Bewertung von Risiken erlauben, die von Maschinen ausgehen.

Wo erforderlich, folgt der Risikobeurteilung eine Risikominderung. Die Wiederholung dieses Vorgangs kann erforderlich sein, um Gefährdungen so weit wie durchführbar zu beseitigen und um Risiken hinreichend zu vermindern, indem Schutzmaßnahmen umgesetzt werden. (…)

Schutzmaßnahmen sind die Kombination der vom Konstrukteur und vom Benutzer (…) getroffenen Maßnahmen. Maßnahmen, die bereits in der Konstruktionsphase berücksichtigt werden können, erweisen sich üblicherweise als wirksamer und sind jenen vorzuziehen, die vom Benutzer getroffen werden.“

Der Prozess ist in DIN EN ISO 12100 Abschnitt 4 Strategie zur Risikobeurteilung und Risikominderung ebenfalls klar definiert. Und auch der Prozess der Risikominderung aus Sicht des Konstrukteurs ist in DIN EN ISO 12100 Abschnitt 4 anschaulich dargestellt.

Überlegenswert: das „WANN“!

50 bis 70 % der späteren Kosten werden in der Entwicklung und Konstruktion festgelegt.

Rechtliche Grundlage: Risikobeurteilung – WANN?

Maschinenrichtlinie Anhang I, Abschnitt 1 legt fest:

„Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.“ [Fettdruck durch die Autorin]

Was sagt der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie?

Der Leitfaden zur Maschinenrichtlinie verdeutlicht hierzu:

Leitfaden Maschinenrichtlinie, Auflage 2.1 § 158 Risikobeurteilung

„Der zweite Satz in Absatz 1 des allgemeinen Grundsatzes 1 besagt, dass die Maschine dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden muss. Die Risikobeurteilung wird als ein iteratives Verfahren beschrieben, da jede Maßnahme zur Minderung eines Risikos, die für eine bestimmte Gefährdung vorgesehen ist, darauf zu überprüfen ist, ob sie angemessen ist und keine neuen Gefährdungen hervorruft. Ist dies nicht der Fall, ist das Verfahren erneut durchzuführen.

Dies bedeutet, dass der Prozess der Risikobeurteilung parallel zum Entwicklungsprozess der Maschine durchgeführt werden muss.“ [Fettdruck durch die Autorin]

Was sagt die „Mutter aller Normen“ zur Maschinensicherheit?

DIN EN ISO 12100, Abschnitt 4 Strategie zur Risikobeurteilung und Risikominderung:

„Schutzmaßnahmen sind die Kombination der vom Konstrukteur und vom Benutzer (…) getroffenen Maßnahmen. Maßnahmen, die bereits in der Konstruktionsphase berücksichtigt werden können, erweisen sich üblicherweise als wirksamer und sind jenen vorzuziehen, die vom Benutzer getroffen werden.“ [Fettdruck durch die Autorin]

Was sagt die Logik?

Der Gesetzgeber fordert die Einhaltung von Mindestanforderungen an die Sicherheit. Diese Mindestanforderungen sind im Anhang I der Maschinenrichtlinie definiert und in Konformität auslösenden Normen mit Maßnahmen nur Risikominderung hinterfüttert.

Logisch also die Frage: Wie soll man Anforderungen einhalten, die man nicht kennt? Noch dazu Maßnahmen auf der ersten und wichtigsten Ebene, der inhärent sicheren Konstruktion, die im Nachhinein – wenn überhaupt noch – nur mit erheblichen Ressourcen realisiert werden können? Schon diese einfache menschliche Logik führt zu dem Schluss, dass der Beginn der Risikobeurteilung sehr weit vor der Bereitstellung einer Maschine oder Anlage oder gar deren Betrieb beginnen muss.

Fazit

Gesetzlich und normativ ist klar geregelt: Risikobeurteilung und Risikominderung müssen in der Konstruktionsphase begonnen werden.

Hinweis: Spätestens! Dass es Sinn macht, damit bereits noch wesentlich früher zu beginnen, sollen die nachfolgenden Ausführungen verdeutlichen.

Risikobeurteilung im Kontext der Prozesslandschaft

Hinweis: Beachten Sie bitte, dass die Risikobeurteilung und Risikominderung ein iterativer Prozess sind. Im Laufe des Produktprozesses können sich Rahmenbedingungen ändern und auch Auswirkungen auf die in der Risikobeurteilung definierten Rahmenbedingungen und andere Festlegungen haben.

Und auch jede Maßnahme zur Risikominderung, die vorgesehen wird, muss daraufhin überprüft werden, ob sie angemessen ist und ob sie ggf. neue Gefährdungen hervorruft.

Wenn eine Maßnahme zur Risikominderung nicht angemessen ist und/oder neue Gefährdungen hervorruft, muss der Prozess der Risikobeurteilung und Risikominderung so oft wiederholt werden, bis die Maschine ein ausreichendes Maß an Sicherheit erreicht hat.

Alles Weitere dazu finden Sie in unserem Produkt „Risikobeurteilungen für Maschinen“.

Autor*in: Elisabeth Wirthmüller (ce konform GmbH. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation.)