15.11.2022

Kompromissvorschlag zur neuen Maschinenverordnung: Welche Änderungen will der Rat?

Wie wird sie am Ende aussehen, die neue Maschinenverordnung? Wird sie Herstellern mehr Klarheit bringen, vielleicht Erleichterung? Oder nur weitere Auflagen? Das Gesetzgebungsverfahren nimmt an Fahrt auf: Am 24. Juni 2022 hat die EU einen Kompromissvorschlag veröffentlicht, welcher der finalen Fassung der neuen Maschinenverordnung sehr nahekommen könnte. Erfahren Sie mehr dazu in diesem Beitrag.

Paragraph auf EU-Flagge

Sollte das Gesetzesvorhaben auf der Grundlage des aktuellen Kompromissvorschlags bereits in erster Lesung beschlossen werden, könnte die neue Verordnung vielleicht noch 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden und kurz danach in Kraft treten. Ein guter Grund also, sich einen Überblick über die Änderungen des aktuellen Kompromissvorschlags zu verschaffen.

Der Weg von der Maschinenrichtlinie zur neuen Maschinenverordnung

Sicher ist, dass die inzwischen 16 Jahre alte Maschinenrichtlinie dem Stand der Technik weidlich hinterherhinkt. So wurde in der REFIT-Bewertung 2018 bestätigt, dass die Notwendigkeit zur Verbesserung, Vereinfachung und Anpassung der Maschinenrichtlinie an die Bedürfnisse des Markts besteht.

2020 kam ein wichtiger Aspekt hinzu: Die EU-Kommission veröffentlichte ein Weißbuch über künstliche Intelligenz, dem ein „Bericht über die Auswirkungen künstlicher Intelligenz, des Internets der Dinge und der Robotik in Hinblick auf Sicherheit und Haftung“ beigefügt ist. Der Bericht analysiert die Auswirkungen neuer Technologien und die damit verbundenen Herausforderungen für die Sicherheitsvorschriften der Union. Er stellt zudem fest, dass die aktuellen Rechtsvorschriften zur Produktsicherheit eine Reihe von Lücken aufweisen, die u.a. in der Maschinenrichtlinie geschlossen werden müssen.

Unter Einbeziehung aller vorausgegangenen Aktivitäten und Informationen veröffentlichte die EU-Kommission dann im April 2021 im Rahmen ihres Initiativrechts einen „Vorschlag für eine Verordnung über Maschinenprodukte“.

Was will der Initiativvorschlag der EU-Kommission?

Mit ihrem Initiativvorschlag will die EU-Kommission sechs Probleme in Angriff nehmen:

  1. nicht ausreichende Abdeckung von neuen Risiken, die sich aus aufstrebenden Technologien ergeben, in der Maschinenrichtlinie
  2. Rechtsunsicherheit aufgrund mangelnder Klarheit über den Anwendungsbereich und die Begriffsbestimmungen und mögliche Sicherheitslücken bei traditionellen Technologien
  3. unzureichende Bestimmungen für Hochrisiko-Maschinen
  4. monetäre und ökologische Kosten durch umfangreiche papierbasierte Dokumentation
  5. Unstimmigkeiten mit anderen Rechtsvorschriften der Union über Produktsicherheit
  6. Divergenzen in der Auslegung aufgrund der Umsetzung in einzelstaatliches Recht

Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren

Die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie erfolgt im Rahmen eines „ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens“ nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. In jeweils zwei Lesungen können das EU-Parlament und der Rat Änderungen am vorgeschlagenen Gesetzestext einbringen. Bei Uneinigkeit wird ein Vermittlungsausschuss eingesetzt. In der dritten Lesung müssen Rat und Parlament dann einen gemeinsamen Text verabschieden.

Wenn das EU-Parlament dem aktuellen Kompromissvorschlag des Rats zur neuen Maschinenverordnung zustimmt, kann die neue Maschinenverordnung Gesetz werden. Wenn nicht, geht das Verfahren in die nächste Runde.

Der Kompromissvorschlag des Rates zur Maschinenverordnung: Was soll sich ändern?

Laut Pressemitteilung des Rates der Europäischen Union vom 24.06.2022 sollen unter anderem folgende Punkte des Initiativvorschlags der Europäischen Kommission geändert werden:

Liste der Produkte

Mit dem Mandat des Rates wurde die Struktur der Liste der Maschinen oder Produkte in Anhang I des Kommissionsvorschlags geändert. Bei den meisten Produkten wurde die Möglichkeit einer Selbstbewertung der Konformität beibehalten und die obligatorische Einbeziehung der Konformitätsbewertungsstellen nur für einige wenige Produkte gewählt. Dies gewährleistet ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit, ein höheres Sicherheitsniveau zu garantieren, und der Notwendigkeit, die Industrie nicht unverhältnismäßig zu belasten.

Sonstige Änderungen am Text

Im Text des Rates wird vorgeschlagen, dass die Kommission technische Spezifikationen ausarbeiten kann, wenn keine Normen zur Verfügung stehen oder sie nicht zufriedenstellend sind. Außerdem wird ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der digitalen und der papierbasierten Dokumentation geschaffen. Es wird sichergestellt, dass Hersteller die Betriebsanleitung auf Wunsch des Käufers bis zu sechs Monate nach dem Kauf kostenlos in Papierform liefern müssen.

Sonstige Änderungen betreffen u.a. Folgendes:

  • Klärung der Terminologie in Bezug auf Begriffe wie „Maschinen“, „Maschinenprodukte“, „Produkte, die dieser Verordnung unterliegen“ und „wesentliche Modifikation“
  • Klärung der Frage der verbindlichen Konformitätsbewertung durch Dritte für bestimmte Produktkategorien
  • Entkopplung von der künftigen Verordnung über künstliche Intelligenz
  • kohärente Angleichung an den neuen Rechtsrahmen

Welche Fristen wären laut Kompromissvorschlag zur neuen Maschinenverordnung einzuhalten?

  • Das Außerkrafttreten der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG soll von 30 auf 36 Monate nach dem Inkrafttreten der neuen Maschinenverordnung verschoben werden (Kompromissvorschlag, Artikel 49).
  • Gebrauchte, mit der alten Maschinenrichtlinie 2006/42/EG konforme Produkte dürfen nach der Anwendbarkeit der neuen Maschinenverordnung zeitlich unbeschränkt auf dem Markt bereitgestellt werden (Kompromissvorschlag, Artikel 50).
  • EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen, die gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2006/42/EG erteilt wurden, bleiben bis 60 Monate nach dem Datum der Anwendbarkeit der neuen Maschinenverordnung gültig, sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ablaufen (Kompromissvorschlag, Artikel 50).

Was bedeutet das für den Maschinenbauer?

Die Uhr tickt. 36 Monate Übergangsfrist sind für Maschinenbauer keine lange Zeit! Hersteller und andere Wirtschaftsakteure tun gut daran, die Integration der vielfältigen und teils komplexen neuen Anforderungen und Möglichkeiten in ihre Compliance-Prozesslandschaft umgehend vorzubereiten.

Hersteller, Einführer und Händler, die Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in Verkehr gebrachtes oder in Betrieb genommenes Maschinenprodukt nicht den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang III der neuen Verordnung entspricht, müssen z.B. unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedsstaaten, in denen sie das Maschinenprodukt auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über den Mangel an Konformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, machen. Maschinen, die ausschließlich für den eigenen Gebrauch hergestellt werden, sind hiervon übrigens nicht ausgenommen.

Betriebsanleitungen sind unter bestimmten Bedingungen künftig auch in digitaler Form zulässig. Das ist gut und richtig so. Aber auch hier sind gut durchdachte Prozesse gefordert, um das neue Potenzial zielführend und rechtssicher ausschöpfen zu können.

Den kompletten Fachbeitrag mit weiterführenden Informationen zum Thema finden Sie in unserem Praxismodul „Maschinenrichtlinie“.

Autor*in: Elisabeth Wirthmüller (ce konform GmbH. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation.)