17.07.2017

Kommentar zur Verordnung 874/2012 Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten

In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu elektrischen Lampen festgelegt.

Glühlampen

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der EU-Kommission vom 12.07.2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten ist anzuwenden seit dem 01.09.2013. Es ist kein Verweis auf die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EU vorhanden, was leicht dazu führt, diese Kennzeichnung zu vergessen – was aber ein grober Verstoß wäre, denn diese Kennzeichnung gehört zur Produktkennzeichnung!

Dazu folgende Hintergründe: Der Geltungsbereich der Richtlinie 98/11/EG war auf bestimmte Technologien innerhalb der Kategorie der Haushaltslampen beschränkt. Damit das Etikett zur Verbesserung der Energieeffizienz anderer Lampentechnologien, auch im Bereich der professionellen Beleuchtung, verwendet werden kann, sollten auch Lampen mit gebündeltem Licht, Niedrigstvoltlampen, Leuchtdioden etc. unter diese Verordnung fallen.

Energieeffizienz: Leuchten werden oftmals mit eingebauten oder mitgelieferten Lampen verkauft. Diese Verordnung sollte dafür sorgen, dass Verbraucher über die Kompatibilität der Leuchte mit Energiesparlampen und über die Energieeffizienz der zur Leuchte gehörenden Lampe informiert werden.

Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen sowie an die Bereitstellung ergänzender Produktinformationen zu elektrischen Lampen festgelegt, z.B. für:

  • Glühlampen
  • Leuchtstofflampen
  • Hochdruckentladungslampen
  • Lampen und LED-Module, die als Teil einer Leuchte vermarktet werden und nicht dafür bestimmt sind, vom Endnutzer entfernt zu werden, außer wenn sie dem Endnutzer getrennt (z.B. als Ersatzteile) zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt werden
  • Lampen und LED-Module, die als Teil eines Produkts vermarktet werden, dessen primärer Zweck nicht die Beleuchtung ist (wenn sie jedoch getrennt, z.B. als Ersatzteile, zum Kauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten oder ausgestellt werden, fallen sie unter diese Verordnung)
  • Lampen und LED-Module, die nicht die Anforderungen erfüllen, die aufgrund von Verordnungen zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) ab 2013 und 2014 anzuwenden sind
  • Leuchten, die für den ausschließlichen Betrieb mit den in den Buchstaben a bis c aufgeführten Lampen und LED-Modulen ausgelegt sind

In dieser Verordnung werden außerdem Anforderungen an die Kennzeichnung von Leuchten festgelegt, die für den Betrieb solcher Lampen ausgelegt sind und an Endnutzer vermarktet werden, auch wenn sie in andere Produkte eingebaut sind, die für die Erfüllung ihres primären Zwecks nicht auf die Zufuhr von Energie angewiesen sind (z.B. Möbel).

Weitere Details zu den Ausnahmen, den Begriffsbestimmungen sowie zur Bestimmung der Energieeffizienzklasse finden Sie in unserem Produkt „Niederspannungsrichtlinie“.

 

Autor*in: Dipl.-Ing. Jo Horstkotte