14.07.2017

Hinweis zur Montageanleitung für eine unvollständige Maschine


Maschinenrichtlinie Anhang VI lautet in der deutschen Fassung:

„In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.“

Die deutsche Fassung der Maschinenrichtlinie fordert expressis verbis also nur die Angabe der Bedingungen zum ordnungsgemäßen und sicheren Zusammenbau.

Etwas aufschlussreicher formuliert bei genauerem Hinsehen der englische Originaltext der neuen Maschinenrichtlinie die Anforderungen an eine Montageanleitung. Der englische Originaltext spricht nicht von einer Angabe der Bedingungen (die man als reine Auflistung, z.B. von technischen Daten, Umgebungsbedingungen usw., [miss-]interpretieren könnte), sondern von einer Beschreibung der Bedingungen, die erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß verbaut werden kann.

Interpretiert man die Anforderungen an die Montageanleitung im Sinne der Gesamtintention der Maschinenrichtlinie, kann man davon ausgehen, dass die Montageanleitung alle beschreibenden, erklärenden, anweisenden und anleitenden Informationen enthalten muss, die der Käufer der unvollständigen Maschine benötigt, um den erworbenen Lieferumfang ordnungsgemäß und sicher einbauen zu können. Die Montageanleitung würde also bis auf Angaben zur Bedienung und zur Instandhaltung praktisch …

Autor*in: Elisabeth Wirthmüller (ce konform GmbH. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation.)

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