18.03.2015

EMV-Richtlinie 2014/30/EU

Rund 10 Jahre hat es gedauert, die „Richtlinie elektromagnetische Verträglichkeit“ in eine neue Version zu fassen. Die Umsetzung muss spätestens am 20.04.2016 geschehen sein.

elektromagnetische Felder

Welche Erwägungen führten zur aktuellen EMV-Richtlinie 2014/30/EU?

  • An der Richtlinie 2004/108/EG waren umfangreiche Änderungen durchzuführen.
  • Die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hinsichtlich der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen waren umzusetzen.
  • Die Mitgliedsstaaten sollten gewährleisten, dass Funkdienstnetze, einschließlich Rundfunkempfang und Amateurfunkdienst, die gemäß der Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) betrieben werden, Stromversorgungs- und Telekommunikationsnetze sowie die an diese Netze angeschlossenen Geräte gegen elektromagnetische Störungen geschützt werden.
  • Die einzelstaatlichen, sehr unterschiedlichen Rechtsvorschriften zum Schutz gegen elektromagnetische Störungen sollen nun durch diese RL harmonisiert werden.
  • Betriebsmittel sollten sowohl Geräte als auch ortsfeste Anlagen umfassen.
  • Die Regelungen für Geräte sollten sowohl für fertige Geräte als auch für bestimmte Bauteile und Baugruppen gelten, sofern sie für den Endnutzer zur Verfügung gestellt werden.
  • Betriebsmittel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen, sollten durch diese Richtlinie nicht geregelt werden.
  • Alle Wirtschaftsakteure, je nach Ihrer Rolle in der Lieferkette, sollen dafür sorgen, dass die Geräte der neuen Richtlinie entsprechen.
  • Das Konformitätsbewertungsverfahren soll ausschließlich beim Hersteller liegen.
  • Vom Einführer/Importeur muss sichergestellt werden, dass Produkte aus Drittländern dieser Richtlinie entsprechen. Der Einführer muss auf dem Gerät seinen Namen, seinen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Adresse auf dem Gerät anbringen.
  • Jeder Wirtschaftsakteur wird als Hersteller angesehen.
  • Die Rückverfolgbarkeit eines Geräts muss sichergestellt werden.
  • Im Rahmen der vorgeschriebenen Konformitätsbewertung muss der Wirschaftsakteur reale Messungen an dem Gerät durchführen.
  • Der Hersteller muss eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Es sollte eine einzige Erklärung geben.
  • Die CE-Kennzeichnung muss erfolgen.
  • Die Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstellen müssen aufgrund der Unklarheiten in der Fassung 2004/108/EG komplett neugefasst werden. Ebenso müssen die Anforderungen an die Akkreditierungsstellen für die Konformitätsstellen konkreter werden. Die Akkreditierung muss transparent werden.
  • Da die notifizierten Stellen EU-weit arbeiten sollen, darf jeder andere Mitgliedsstaat Einwände gegen die Ernennung einer Notifizierungsstelle äußern.
  • Eine einheitliche Marktüberwachung muss ins Leben gerufen werden.
  • Die Richtlinie sollte klare Forderungen und Fristen für die Umsetzungen ins nationale Recht enthalten.

Mit der EMV-Richtlinie wird die Realisierung folgender Ziele angestrebt:

  • Stromversorgungen und Telekommunikationssysteme sowie an diese Netze angeschlossene Geräte vor elektromagnetischen Störungen zu schützen.
  • Die elektromagnetische Verträglichkeit in den EU-Mitgliedstaaten auf ein einheitliches Qualitätsniveau zu bringen.
  • Den Herstellern von Betriebsmitteln klare Vorgaben zu machen, damit diese so konstruiert werden, dass sie die Netzdienste nicht stören.
  • Die Netzbetreiber aufzufordern, die Netze so aufzubauen und zu betreiben, dass die erforderlichen Schutzmaßnahmen in den Betriebsmitteln auch ökonomisch realisiert werden können.
  • Ebenso werden umweltspezifische Gesichtspunkte geregelt.

Anwendungsbereich

Grundsätzlich erfasst die EMV-Richtlinie sämtliche Betriebsmittel und Netze, die elektromagnetische Störungen verursachen können, unabhängig davon, ob sie niederfrequente oder hochfrequente Störungen verursachen oder deren Betrieb durch entsprechende elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden könnte.

Geräte (Apparate und ortsfeste Anlagen) müssen die EMV-Anforderungen erfüllen, wenn sie auf den Markt gebracht und oder in Betrieb genommen werden. Die folgenden Produkte fallen ausdrücklich unter die EMV-Richtlinie:

  • Rundfunkgeräte
  • Fernsehgeräte
  • Elektro-Haushaltsgeräte
  • Handgeführte Elektrowerkzeuge
  • Leuchten und Leuchtstofflampen
  • Funkgeräte verschiedener Art
  • Industrieausrüstungen
  • informationstechnische Geräte
  • Telekommunikationsgeräte

Geräte, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich der EMV-Richtlinie ausgeschlossen sind, sind z.B.:

  • Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen, die unter die Richtlinie 1999/5/EG fallen
  • Luftfahrzeuge und zum Einbau in Luftfahrzeuge bestimmte Betriebsmittel

Übergangsfrist: 20.04.2016

Betriebsmittel, die vor dem 20.04.2016 in Verkehr gebracht wurden und der Richtlinie 2004/108/EG entsprechen, müssen nicht nach der neuen EMV-Richtlinie bewertet werden.

Autor*in: Rudolf Hauke