10.02.2016

Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) – Rücknahmepflichten

Laut neuem § 19 Abs. 1 Satz 1 ist der Hersteller – bzw. im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 ElektroG auch jeder Bevollmächtigte – verpflichtet, für Elektroaltgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte und für Altgeräte, die in Beschaffenheit und Mengen nicht mit den üblicherweise in privaten Haushalten anfallenden Altgeräten vergleichbar sind, zu den in § 3 Nr. 4 genannten Zeitpunkten eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu entsorgen.

Elektroschrott

Besondere Vorgaben für B2B-Geräte

B2B-Geräte (Business-to-Business-Geräte) sind grundsätzlich Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller bzw. Bevollmächtigte (§ 3 Nr. 10 ElektroG) gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 ElektroG glaubhaft machen kann,

  • dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden (tatsächliche Verwendung) oder
  • dass solche Elektro- und Elektronikgeräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden (bestimmungsgemäße Verwendung).

Generelle Registrierungspflicht für Hersteller von B2B-Geräten

Das ElektroG ist grundsätzlich auf alle elektrischen und elektronischen Geräte, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, anwendbar – unabhängig von der Art ihrer Nutzung. Als Hersteller gewerblich genutzter Elektro- und Elektronikgeräte müssen Sie sich deshalb ebenfalls bei der Stiftung EAR registrieren lassen. Der Nachweis der insolvenzsicheren Garantie bei Glaubhaftmachung der B2B-Eigenschaft eines Elektro- und Elektronikgerätes (s.u.) ist bei der Registrierung allerdings entbehrlich. Für Hersteller von B2B-Geräten gelten auch andere Verpflichtungen bezüglich der Mengenmeldungen. Ausländische Hersteller, die keine Niederlassung in Deutschland haben, müssen eine in Deutschland niedergelassene Rechtsperson beauftragen, ihre Herstellerpflichten zu übernehmen, oder aber eine Niederlassung in Deutschland gründen.

Keine Registrierungspflicht für gewerbliche Endnutzer beim Import

Ein inländischer Endnutzer, der ein B2B-Gerät zur Selbstnutzung aus dem Ausland importiert, muss sich laut Angaben der EAR nicht registrieren lassen. Er ist kein Hersteller nach § 3 Nr. 9 ElektroG, da er das Elektro- und Elektronikgerät nicht in Deutschland gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Dies gilt auch dann, wenn er das Gerät nach einer gewissen Nutzungszeit weiterverkauft.

Die Stiftung EAR stellt in einem aktuellen FAQ auf ihrer Webseite www.stiftung-ear.de/service/fragen-und-antworten/Frage fest, dass die Frage, ob ein Gerät ein B2B-Gerät ist, immer vor dem Hintergrund beantwortet werden müsse, dass bei der Registrierung einer solchen Geräteart keine insolvenzsichere Garantie nachzuweisen ist.

Aufpassen: Entscheidend für die B2B-Eigenschaft eines Geräts ist laut EAR daher nicht der Vertriebsweg (z.B. Abgabe nur an gewerbliche Zwischenhändler), sondern der Ort der möglichen Nutzung.

B2B-Geräte sind nach Angaben der EAR praktisch ausschließlich gewerblich nutzbare Elektro- und Elektronikgeräte, die u.a.

  • wegen ihres Verwendungszwecks,
  • wegen besonderer Voraussetzungen für ihren Einsatz (erforderliche Betriebsgenehmigungen, besondere Umgebung oder qualifiziertes Fachpersonal),
  • aufgrund ihrer Größe oder
  • wegen anderer Eigenschaften eine Nutzung im privaten Bereich unmöglich oder zumindest unwahrscheinlich machen.

Unterschiedliche Behandlung von B2B- und B2C-Geräten an den Sammelstellen

In den FAQ der EAR weist diese daraufhin, dass – anders als Elektro- und Elektronikgeräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können – B2B-Geräte nicht bei Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger angeliefert und den Behältnissen beigegeben werden müssen, die von den Herstellern bzw. den Bevollmächtigten i.S.d. § 3 Nr. 10 ElektroG kostenlos abzuholen sind. Wenn der Hersteller bzw. Bevollmächtigte bei der EAR-Registrierung glaubhaft macht, dass es sich bei den in Verkehr zu bringenden Elektro- und Elektronikgeräten um B2B-Geräte handelt, muss für die entsprechenden Mengen anders als für B2C-Geräte keine insolvenzsichere Garantie nachgewiesen (s.o.) und auch nicht die Fähigkeit zur bundesweiten Abholung bei Übergabestellen sichergestellt werden.

Weitergehende Informationen finden Sie in unserem Produkt Elektromagnetische Verträglichkeit.

Autor*in: Ernst Schneider