22.12.2014

Die neue EMV- und Niederspannungsrichtlinie

Die neue Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und die EMV-Richtlinie 2014/30/EU für elektrotechnische Produkte wurden als komplette Neufassung grundlegend überarbeitet.

EMV- und NSP-Richtlinie

Am 29. März 2014 hat die EU-Kommission im EU-Amtsblatt L 96 im Rahmen des sogenannten Alignment Package acht neu gefasste Richtlinien veröffentlicht, die für die CE-Kennzeichnung unverzichtbar sind – die Neuregelungen sind ab dem 20. April 2016 zwingend anzuwenden. Die neuen EU-Richtlinien wurden an den Rechtsrahmen zur Vermarktung von Produkten (New Legislative Framework, NLF) angeglichen.

Zwei dieser Richtlinien – die Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU und die EMV-Richtlinie 2014/30/EU – haben besondere Relevanz für Hersteller, Händler und Importeure elektrotechnischer Produkte. Die beiden Richtlinien wurden als komplette Neufassung grundlegend überarbeitet und an vielen Stellen modifiziert.

EMV-Richtlinie

Die EMV-Richtlinie bezieht sich auf die elektromagnetische Verträglichkeit von Produkten (Betriebsmitteln), die nach Maßgabe der Kommission dadurch sichergestellt werden soll, indem ein angemessenes Niveau der elektromagnetischen Verträglichkeit festgelegt wird. Unter „elektromagnetischer Verträglichkeit“ versteht man die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die andere Betriebsmittel in derselben Umgebung negativ beeinflusst.

Es handelt sich bei der EMV-Richtlinie um keine Produktsicherheitsrichtlinie im engeren Sinne – es geht vielmehr um Produktanforderungen, die branchen- und produktübergreifend alle elektrischen und elektronischen Baugruppen, Geräte, Systeme und Anlagen betreffen.

Niederspannungsrichtlinie

Im Gegensatz zur EMV-Richtlinie geht es bei der Niederspannungsrichtlinie ganz klar um Sicherheit – und zwar die von Menschen, Tieren und Sachen. Die Richtlinie gewährleistet, dass elektrische Betriebsmittel nur dann auf dem gemeinsamen Markt bereitgestellt werden dürfen, wenn sie so hergestellt sind, dass sie bei einer ordnungsgemäßen Installation und Wartung sowie einer bestimmungsgemäßen Verwendung Gesundheit und Sicherheit nicht gefährden.

 

Autor*in: Birgit Höchsmann