10.06.2015

Die Betriebsanleitung in der Betriebssicherheitsverordnung 2015

Damit die Wirtschaftsakteure Hersteller und Betreiber ihren gesetzlichen Pflichten auch künftig gewissenhaft nachkommen können, ist ihnen in Sachen Risikobeurteilung und Betriebsanleitung eine Zusammenarbeit mit detaillierter Abstimmung zu empfehlen. Allein mit gewissenhafter (statt fahrlässiger) Produktentwicklung und -anwendung lassen sich Haftungsansprüche im Schadensfall abwehren.

Betriebsanleitung

Technik-Redakteure haben jetzt drei gute Gründe, sich mit der neuen Betriebssicherheitsverordnung auseinanderzusetzen:

  1. Als Zielgruppe für die Sicherheitsinstruktion kommt zusätzlich zu Laien und Fachkräften auch der Arbeitgeber/Betreiber in Betracht, der auf der Basis der grundlegenden Sicherheitshinweise und kontextuellen Warnhinweise seine Betriebsanweisung entwickeln muss. Also müssen Technik-Redakteure bei ihrer Sicherheitsinstruktion auch die möglichen Risiken an konkreten Arbeitsplätzen vorausschauend berücksichtigen.
  2. Wenn der Betreiber sich auf die Betriebsanleitung verlässt (was er jetzt darf), dann verschärft sich die Haftungsfrage für den Hersteller, was den Technik-Redakteuren noch mehr Verantwortung auferlegt.
  3. Mehr als bisher müssen die Technik-Redakteure in der Risikobeurteilung die Vollständigkeit der Risikolösungen nach ergonomischen Prinzipien hinterfragen.

Die Rechtslage ab 01.06.2015

Die Bundesregierung hat am 27.08.2014 (Drucksache 400/14) die Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung vom 27.09.2002 vorgelegt. Am 28.12.2014 hat der Bundesrat eine Neufassung mit über 80 Änderungsempfehlungen verabschiedet. Daher kann die neue Betriebssicherheitsverordnung (Verordnung zur Neuregelung der Anforderungen an den Arbeitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und Gefahrstoffen), ab hier bezeichnet als BetrSichV 2015, nicht mehr – wie ursprünglich geplant – am 01.01.2015 in Kraft treten, sondern erst am 01.06.2015.

Näheres findet sich auf https://www.weka.de/arbeitsschutz-gefahrstoffe/.

Technik-Redakteure zwischen Herstellern und Betreibern

Technik-Redakteure nehmen üblicherweise den Blickwinkel der Hersteller von technischen Arbeitsmitteln ein, weil sie zuständig sind für regelkonforme Betriebsanleitungen zu den Produkten. Außerdem sind Technik-Redakteure Sachwalter der Anwender, damit die Betriebsanleitung nicht nur rechtskonform, sondern auch verständlich ist, sodass die Anwender den Produktnutzen sicher, richtig und vollständig erschließen können.

Die Betriebssicherheitsverordnung bringt einen dritten Marktteilnehmer ins Spiel: den Betreiber von technischen Arbeitsmitteln. Dieser ist als Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern sichere Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik bereitzustellen. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, ist er zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet. Zu diesem Zweck setzt er mindestens auf der Betriebsanleitung des Herstellers auf, um die dort beschriebenen Restrisiken berücksichtigen zu können.

Risikobeurteilung des Herstellers

Außerdem würde ihm bei dieser Aufgabe die Risikobeurteilung des Herstellers die Arbeit erheblich erleichtern. Doch leider hat er als Kunde auf dieses Dokument keinen Rechtsanspruch. Die Risikobeurteilung ist ausschließlich Bestandteil der internen Technik-Dokumentation und somit dem Zugriff durch

  • eigene Mitarbeiter des Herstellers,
  • Marktüberwachungsbehörden und
  • Gerichte

vorbehalten. Deswegen ist der Betreiber gut beraten, mit dem Hersteller vertraglich zu vereinbaren, dessen Risikobeurteilung zusammen mit dem Produkt zu erwerben.

Dritte Zielgruppe für Technik-Redakteure

Die Technik-Redakteure mussten beim Abfassen von Betriebsanleitungen schon immer mit dem Kopf der Anwender/Zielgruppen denken. Ihre Zielgruppen unterschieden sich grob in Laien und Fachkräfte. Jetzt kommt eine dritten Zielgruppe hinzu: der Betreiber-Arbeitgeber, der auf der Basis der Betriebsanleitung eine Betriebsanweisung erstellen muss.

Das bedeutet für Technik-Redakteure: Sie müssen spätestens jetzt zusätzlich mit dem Kopf des Betreibers denken. Sie sollten sich eine Vorstellung über die Situation der Arbeitsplätze beim Kunden machen und ihre grundlegenden Sicherheits- und kontextuellen, handlungsbezogenen Warnhinweise darauf abstimmen.

Sorgfaltspflicht des Betreibers

Damit schlägt das Pendel im Gelehrtenstreit nach einer Seite aus. Die einen sagen: Aus Freundlichkeit fügen wir im Kapitel ”Grundlegende Sicherheitshinweise“ einen Abschnitt ein: ”Sorgfaltspflicht des Betreibers“. Die anderen sagen: Der Betreiber muss seine gesetzlichen Pflichten selber kennen.

Deswegen sind solche Hinweise in der Betriebsanleitung überflüssig und somit wegzulassen. Auf der Basis der BetrSichV 2015 lässt sich dieser Gelehrtenstreit zugunsten eines Abschnitts ”Sorgfaltspflicht des Betreibers“ entscheiden, weil dieser als zusätzliche Zielgruppe mit zu berücksichtigen ist.

Verhältnis zwischen Hersteller und Betreiber

Das Verhältnis zwischen Hersteller und Betreiber ist durch gesetzliche und vertragliche Rahmenbedingungen geprägt.

Allerdings können Hersteller und Betreiber jederzeit ihre Rollen als Marktteilnehmer wechseln oder gar beide Rollen zugleich einnehmen.

Hersteller benutzen zur Fertigung ihrer Produkte regelmäßig Maschinen, die sie entweder gekauft oder selbst hergestellt haben. Sobald sie ihre Mitarbeiter im Rahmen ihrer Produktherstellung an diesen Maschinen arbeiten lassen, sind die Hersteller zugleich Betreiber nach dem Arbeitsrecht.

Umbau von Maschinen

Andererseits kommen Betreiber immer wieder einmal auf die Idee, ihre gekauften Maschinen umzubauen, zu erweitern, zu beschleunigen oder zu vergrößern. Dadurch werden sie über Nacht selbst zum Hersteller nach dem Produktsicherheitsrecht. Beide Marktakteure müssen sich also jederzeit bewusst sein, welche der beiden Rollen sie gerade einnehmen.

Für den Umbau von Maschinen durch den Betreiber hat sich eine kleine Änderung ergeben. Nach § 2 Abs. 9 BetrSichV 2015 ersetzt der Begriff ”prüfpflichtige Änderung“ die Unterscheidung zwischen ”Veränderung“ und ”wesentliche Veränderung“ nach EG-Konformitätsbewertung. Das erspart nun die komplizierte Abwägung zwischen der ”Möglichkeit einfacher trennender Schutzeinrichtungen“, ”Reversibilität von Verletzungen“ und ”Unfallwahrscheinlichkeit“ nach dem Interpretationspapier der Bundesregierung (2000, 2012).

Bestimmungsgemäße Verwendung

Wenn sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeitsmittel ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden, sind nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 BetrSichV 2015 keine weiteren Maßnahmen (nach §§ 8 und 9) erforderlich. Das bedeutet für die Technik-Redakteure des Herstellers: Die Definition der bestimmungsgemäßen Verwendung benötigt eine besonders sorgfältige und umfassende Formulierung.

Neue EU-ATEX-Richtlinie

§ 9 Abs. 4 und Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 4.2 BetrSichV 2015 bieten eine interessante Nebenerkenntnis, indem sie die neue EU-ATEX-Richtlinie 2014/34/EU referenzieren, die erst spätestens am 20.04.2016 in nationales Recht umzusetzen ist. Somit hat die BetrSichV 2015 diese neue EU-Richtlinie bereits jetzt durch die Hintertür in nationales Recht umgesetzt, sodass wir sie jetzt schon statt der alten EG-ATEX-Richtlinie 94/9/EG anwenden können.

Das erspart späteren Umstellungsaufwand.

Weitere Fundstellen mit Referenzen auf die neuen EU-Richtlinien finden sich in der BetrSichV 2015 an folgenden Stellen:

  • Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 2.1
  • Anhang 2 Abschnitt 4 Nr. 6.30.1
  • Anhang 3 Art. 2 Nr. 1.8 Abs. 1 und 2

Die Betriebsanleitung des Herstellers als Arbeitsmaterial des Betreibers

An mehreren Stellen nimmt die BetrSichV 2015 auf die Betriebsanleitung des Herstellers Bezug.

Gefährdungsbeurteilung

So ist der Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 4 BetrSichV 2015 verpflichtet, sich die Betriebsanleitungen des Herstellers der Arbeitsmittel zu besorgen. Er kann sich auf die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen verlassen, sofern ihm nichts Gegenteiliges bekannt ist. Dies setzt allerdings eine Plausibilitätsprüfung voraus.

Die Plausibilität der Betriebsanleitung zu prüfen, setzt allerdings wiederum voraus, dass der Arbeitgeber die Kompetenz zum Prüfen von Anleitungen im Rahmen seiner Wareneingangsprüfung bereitstellt. Entweder muss er also einen Technik-Redakteur im Hause haben oder er muss einen externen Dienstleister mit der Prüfung beauftragen.

Instandhaltung

Hier wird die enge Verflechtung zwischen Hersteller und Betreiber deutlich: Der Hersteller ist verpflichtet, Informationen zu liefern, der Betreiber ist verpflichtet, sich dieselben zu beschaffen. Gleiches gilt für Instandhaltungsmaßnahmen des Betreibers (§ 3 Abs. 6 und § 10 Abs. 2 BetrSichV 2015).

In diesem Zusammenhang wirft dies Fragen nach der Haftungsverteilung im Schadensfall bei Arbeitsunfällen auf. Grundsätzlich haftet der Arbeitgeber für eine sichere Gestaltung der Arbeitsabläufe an den Arbeitsplätzen. Was aber, wenn er sich auf die Richtigkeit der Angaben in der Betriebsanleitung des Herstellers verlassen hat, was er nach BetrSichV 2015 darf, diese aber fehlerhaft waren?

Haftet dann der Arbeitgeber oder der Hersteller oder beide gesamtschuldnerisch? Hier bleiben Gerichtsurteile abzuwarten, um zu sehen, wie Richter diesen Haftungsknoten entwirren werden.

Ergonomische Prinzipien berücksichtigen

Schon immer mussten Technik-Redakteure davon ausgehen, dass die Verletzung ergonomischer Grundsätze Risiken begründen kann (vgl. u.a. DIN EN ISO 12100 Anhang B Tab. B1 Nr. 8), die in der Betriebsanleitung und in der Betriebsanweisung zu berücksichtigen sind. Jetzt erfordern § 3 Abs. 4 und § 6 Abs. 1 BetrSichV 2015 verstärkt, ergonomische Prinzipien zu berücksichtigen, u.a.:

  • alters- und ”alternsgerechte“ Gestaltung
  • ergonomische Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe
  • physische und psychische Belastungen der Beschäftigten, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftreten

Die Forderungen nach § 6 Abs. 1 BetrSichV 2015 entsprechen weitgehend den ”schon immer“ bekannten ergonomischen Forderungen der EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG in Verbindung mit der DIN EN ISO 12100.

Unterweisung der Beschäftigten

Die Unterweisung kann auf mehreren Ebenen stattfinden durch:

  • Belehrung durch den betrieblichen Sicherheitsingenieur auf der Basis der Betriebsanweisung und des Kapitels ”Grundlegende Sicherheitshinweise“ der Betriebsanleitung
  • Aushänge der Betriebsanweisung
  • Aushändigen der Betriebsanleitung, sofern sie Angaben enthält, die einer Betriebsanweisung entsprechen (§ 12 Abs. 2 BetrSichV 2015)

In diesem Zusammenhang ist zu unterscheiden zwischen den gesetzlichen Pflichten des Herstellers und denen des Betreibers/Arbeitgebers: Der Hersteller ist nach Produktsicherheitsrecht verpflichtet, eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprache(n) des Verwendungslands zu liefern, in unserem Fall in deutscher Sprache.

Wenn der Arbeitgeber mit einer solchen Betriebsanleitung seiner Unterweisungspflicht nachkommen will, ist er unter Umständen gezwungen, die Betriebsanleitung in eine weitere Sprache übersetzen zu lassen. § 12 Abs. 2 BetrSichV 2015 verlangt nämlich zusätzlich, dass die Anleitung in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache abgefasst ist.

Das bedeutet: Wenn der Arbeitgeber an der entsprechenden Fertigungsstraße z.B. vorwiegend Portugiesen beschäftigt, muss er die Betriebsanleitung in die portugiesische Sprache übersetzen lassen. In einem solchen Fall wird er es aus Kostengründen wahrscheinlich vorziehen, eine eigene (sicherlich viel kürzere) Betriebsanweisung zu erstellen.

Autor*in: Wolfram Pichler