21.01.2015

CE-Kennzeichnung korrekt anbringen

Nachdem die EG-Konformitätserklärung erstellt und unterschrieben ist, ist die CE-Kennzeichnung sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt in unmittelbarer Nähe der Herstellerangaben anzubringen.

Die Europäische Union

Die Buchstaben müssen mit dem in der EU-Richtlinie vorgegebenen Schriftbild übereinstimmen und mindestens 5 mm hoch sein. Die Proportionen entsprechend der Vorgabe dürfen nicht verändert werden.

Hinweis

Unter „dauerhaft“ ist dabei zu verstehen, dass die Lesbarkeit mindestens bis zum Ende des Produktlebenszyklus gewährleistet sein muss. Bei langlebigen Wirtschaftsgütern bedeutet das unter Umständen einen Zeitraum von 100 Jahren; Papieraufkleber oder Kunststoffträger verbieten sich daher.

Das offiziell von der EU freigegebene CE-Kennzeichen verwenden

Es darf nur das von der EU bestätigte CE-Kennzeichen verwendet werden.

Insbesondere ist darauf zu achten, dass man keine Zeichen selber entwickelt, z.B. aus ähnlichen Zeichensätzen heraus. Ansonsten besteht auch Verwechslungsgefahr mit dem Zeichen „Chinese Export“, das gerne als Plagiat für eine „CE“-Kennzeichnung nach chinesischen Export-Vorschriften für Güter aus China verwendet wird und nicht zufällig dem offiziellen CE-Kennzeichen der EU ähnelt.

Missbräuchlich angebrachte CE-Kennzeichnung

Ein Großteil der CE-Kennzeichnungen wird missbräuchlich angebracht. So werden in der Praxis häufig Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen,

  • obwohl die Voraussetzungen für die Konformität nicht gegeben sind
  • obwohl die interne technische Dokumentation nicht vollständig ist
  • obwohl die externe technische Dokumentation zum Zeitpunkt der Auslieferung weder vollständig noch rechtskonform ist
  • obwohl nicht alle harmonisierten Normen eingehalten oder gar beim Hersteller verfügbar waren

 

Ohne korrekte CE-Kennzeichnung kein Vertrieb

Produkte, die in die Zuständigkeit einer EU-Richtlinie fallen, dürfen ohne CE-Kennzeichnung in keinem Land des EU-Markts in Verkehr gebracht werden – also auch nicht im jeweiligen Inland. Die Marktaufsichtsbehörden können solche Produkte aus dem Verkehr ziehen und den weiteren Vertrieb untersagen, ja sogar einen Rückruf veranlassen. Geschäftskunden (Betreiber, Händler) werden solche Produkte nicht kaufen, weil sie sie weder in Betrieb nehmen noch weiterveräußern dürfen. Außerdem setzen sich Hersteller ohne oder mit illegaler CE-Kennzeichnung leichtfertig den Risiken der Produkthaftung und des Strafrechts aus. Zunächst kann ein Bußgeld verhängt werden, bei Wiederholung drohen Geldstrafe oder Gefängnis.

Untersagungsverfügungen

Ertappte Hersteller stehen öffentlich am Pranger und erleiden so einen Imageschaden. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA: www.baua.de) veröffentlicht ihre Untersagungsverfügungen im Internet bei Verstößen gegen die Geräte- und Produktsicherheit sowie Produktmängeln (für Verbraucherprodukte siehe auch Rapid Exchange of Information System (RAPEX) unter https://ec.europa.eu/consumers/consumers_safety/safety_products/rapex/alerts/?event=main.listNotifications&lng=en).

Autor*in: Birgit Höchsmann