14.09.2017

Auswechselbare Ausrüstungen nach Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Auswechselbare Ausrüstungen waren nicht immer im Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie. Erst durch die Richtlinie 91/368/EWG wurde der Anwendungsbereich der damaligen Maschinenrichtlinie 89/392/EWG auf auswechselbare Ausrüstungen erweitert und der Anhang I der Richtlinie wurde entsprechend ergänzt.

Pflug

Was sagt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG sagt nicht viel über auswechselbare Ausrüstungen. Und das Wenige explizit an insgesamt nur vier Stellen in der Maschinenrichtlinie. Da bleiben Fragen und Verständnisprobleme nicht aus.

Umso wichtiger wird der Leitfaden Maschinenrichtlinie. Er ist das einzige Papier der EU, das die Anforderungen der Maschinenrichtlinie offiziell interpretiert. Und er tut dies an vielen, vielen Stellen. Der Blue Guide schweigt zu diesem Thema.

Dieser Text gibt Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Definitionen und die gesetzlichen Anforderungen auf der Grundlage des Leitfadens Maschinenrichtlinie.

Artikel 1 Anwendungsbereich, Absatz 1 Buchstabe der Maschinenrichtlinie lautet:

„(1) Diese Richtlinie gilt für die folgenden Erzeugnisse:

  1. Maschinen;
  2. auswechselbare Ausrüstungen;”

Fazit: Auswechselbare Ausrüstungen fallen in den Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen der Maschinenrichtlinie lautet:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck „Maschine” die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgelisteten Erzeugnisse.”

Fazit: Auswechselbare Ausrüstungen sind Maschinen im „weiteren Sinne” der Maschinenrichtlinie.

Was sagt der Leitfaden Maschinenrichtlinie

§ 33 Die Verwendung des Begriffs „Maschine” im weiteren Sinne

Die erste in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a aufgeführte und in Artikel 2 Buchstabe a definierte Produktkategorie sind Maschinen.

In Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Buchstabe a wird der Ausdruck „Maschine” im engeren Sinne verwendet. Den Begriffsbestimmungen der Produktkategorien gemäß Artikel 2 ist jedoch ein Satz vorangestellt, wonach der Ausdruck „Maschine” in einem weiter gefassten Sinne zu verstehen ist und die sechs Produktkategorien unter Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f umfasst.

Die in den Artikeln der Richtlinie festgelegten Pflichten, die auf Maschinen Anwendung finden, sind also so zu verstehen, dass sie (…) auch für die Produkte gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b bis f gelten: Auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen.

Dies ist beispielsweise der Fall bei den Pflichten, die festgelegt wurden in

  • Artikel 4 Absatz 1 über die Marktüberwachung,
  • Artikel 5 Absatz 1 über Inverkehrbringen und zur Inbetriebnahme,
  • Artikel 6 Absatz 1 über freien Warenverkehr,
  • Artikel 7 Absatz 1 und 2 über die Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen,
  • Artikel 9 über besondere Maßnahmen für Maschinen mit besonderem Gefahrenpotenzial,
  • Artikel 11 über die Schutzklausel,
  • Artikel 12 über Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen,
  • Artikel 15 über Installation und Verwendung der Maschinen,
  • Artikel 16 über CE-Kennzeichnung,
  • Artikel 17 über nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung und
  • Artikel 20 über Rechtsbehelfe.

In den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen in Anhang I der Maschinenrichtlinie wird der Begriff „Maschine” im Allgemeinen im weiteren Sinne verstanden und bezeichnet alle Produktkategorien, die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a bis f aufgeführt sind.

(…)

Fazit: Für auswechselbare Ausrüstungen gelten dieselben Anforderungen wie für Maschinen im engeren Sinne der Maschinenrichtlinie.

Detailliertere Informationen zur Frage, was „auswechselbare Ausrüstungen“ eigentlich sind und Beispiele dazu finden Sie in unserem Produkt „Maschinenverordnung“.

Autor*in: Elisabeth Wirthmüller (ce konform GmbH. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation.)