Anhang ZZ – Maschinenrichtlinie
Die Schutzziele der Niederspannungsrichtlinie gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Richtlinie (gemeint ist die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG) geregelt.
Aktuell hat sich folgende Auslegung bewährt:
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Maschinen, die komplett verwendungsfertig sind, werden mit „CE“ gekennzeichnet und die Niederspannungsrichtlinie wird in der Konformitätserklärung mit deklariert.
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Teilmaschinen oder Maschinenteile, die nicht verwendungsfertig sind, aber elektrische Ausrüstungen enthalten, werden nicht mit „CE“ gekennzeichnet und bekommen nur eine Erklärung für den Einbau einer unvollständigen Maschine nach Maschinenrichtlinie, Anhang II B – die Niederspannungsrichtlinie und deren Forderung nach einer Kennzeichnung mit „CE“ an diesen unvollständigen Maschinen werden fallen gelassen.
Im Mai 2010 wurde als DIN EN 60204-1 Berichtigung 1 folgende Klarstellung veröffentlicht:
„Die Anwendung dieser Norm ist eine Möglichkeit, die folgenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG als eingehalten nachzuweisen (Konformität mit festgelegten grundlegenden Anforderungen).“
Dazu ist in Anhang ZZ, der mit dieser Berichtigung neu herausgegeben wurde, folgende Tabelle enthalten, die aber zumindest mir als Autor mindestens einen Fehler (bei 1.7.0.) …
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