Anforderungen für unvollständige Maschinen

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Anhang I der Maschinenrichtlinie einhalten
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technische Dokumentation nach Anhang VII B (spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen) der Maschinenrichtlinie
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Interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII
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Montageanleitung gemäß Anhang VI, siehe auch Artikel 13 Abs. 1
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Einbauerklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Maschinenrichtlinie
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keine CE-Kennzeichnung am Produkt anbringen, siehe auch Artikel 13 der Maschinenrichtlinie
Wenn ein Produkt nach harmonisierten Normen entwickelt und gebaut wurde, gehen die Mitgliedstaaten der EU automatisch davon aus, dass es den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie(n) genügt, siehe Maschinenrichtlinie Artikel 5 Abs. 1 und 2.
Hinweis
Die Einhaltung von harmonisierten Normen ist nicht verbindlich. Der Hersteller kann die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie auch auf andere Art einhalten und nachweisen:
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nationale (nicht harmonisierte) Normen
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Durchführungsanweisungen zu Unfallverhütungsvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
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Richtlinien, Sicherheitsregeln und Merkblätter
der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V.
des Bundesverbands der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V.
des Bundesverbands der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e.V.
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Regeln der Sicherheitstechnik (Richtlinien, Leitsätze, Merkblätter) des Vereins Deutscher Ingenieure (VDI) oder des Verbands der Technischen
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