Anforderungen bei Hebevorgängen

Für Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefahren ausgehen, müssen folgende Anforderungen erfüllt werden:
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Anhang I der Maschinenrichtlinie einhalten
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technische Dokumentation nach Anhang VII A der Maschinenrichtlinie
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Betriebsanleitung nach Anhang I der Maschinenrichtlinie mit zusätzlichen Angaben
bei Lastaufnahmemitteln siehe Anhang I, Kap. 4.4.1 der Maschinenrichtlinie
bei Maschinen zum Heben von Lasten siehe Anhang I, Kap. 4.4.2 der Maschinenrichtlinie
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Kennzeichnung nach Anhang I, Kap. 4.3 der Maschinenrichtlinie
Ketten, Seile und Gurte nach Anhang I, Kap. 4.3.1 der Maschinenrichtlinie
Lastaufnahmemittel nach Anhang I, Kap. 4.3.2 der Maschinenrichtlinie
Maschinen zum Heben von Lasten nach Anhang I, Kap. 4.3.3 der Maschinenrichtlinie
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Interne Fertigungskontrolle nach Anhang VIII
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Konformitätserklärung nach Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinenrichtlinie
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CE-Kennzeichnung am Produkt anbringen nach Artikel 16 der Maschinenrichtlinie bzw. Anhang III der Maschinenrichtlinie
Wenn ein Produkt nach harmonisierten Normen entwickelt und gebaut wurde, gehen die Mitgliedstaaten der EU automatisch davon aus, dass es den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie(n) genügt, siehe Maschinenrichtlinie Artikel 5 Abs. 1 und 2.
Hinweis
Die Einhaltung von harmonisierten Normen ist nicht verbindlich. Der Hersteller kann die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie auch auf andere Art einhalten und nachweisen:
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nationale (nicht harmonisierte) …
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