14.12.2010

Wann darf Gemeinde Vergabe einer Hausnummer verweigern?

Hätten Sie gedacht, dass ein Grundstückseigentümer einen Antrag auf Vergabe einer Hausnummer auf die General- und Befugnisklausel stützen kann? Das OVG Sachsen-Anhalt hatte über einen solchen Fall zu entscheiden (Urteil des OVG Sachsen-Anhalt vom 18.08.2010, Az. 3 L 592/08).

Hausnummer Voraussetzungen

Der Eigentümer eines Grundstücks beantragte bei der Gemeinde die Vergabe einer Hausnummer für sein Grundstück. Auf diesem Grundstück wurde in den Jahren 1973/1974 ein als Wochenendhaus genehmigtes Gebäude errichtet. Das Gebiet ist durch eine überwiegend zu DDR-Zeiten entstandene Bebauung mit kleingärtnerisch genutzten Grundstücken, Gartenhäusern, Wochenendhäusern und einigen Wohnhäusern geprägt. Ein Bebauungsplan für dieses Gebiet ist nicht vorhanden. Der Weg, an dem das Grundstück liegt, ist im Straßenverzeichnis der Gemeinde nicht als öffentliche Straße eingetragen, er trägt aber eine Gewannbezeichnung (als alte Flurbezeichnung).

Die Gemeinde lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass das Grundstück ein „Außenbereichsgrundstück“ sei. In diesem Bereich sei eine Wohnbebauung nicht zulässig. ch

Das Urteil

Das OVG hatte zu prüfen, ob die Zuteilung einer Hausnummer rechtmäßig und ohne Ermessensfehler abgelehnt worden ist (§§ 113 Abs. 5, 114 Satz 1 VwGO).

Sodann prüfte das OVG verschiedene Rechtsgrundlagen systematisch durch:

  • § 126 Abs. 3 BauGB vermittelt keinen Anspruch auf Vergabe einer Hausnummer, erklärte das OVG. Danach hat der Eigentümer sein Grundstück mit der von der Gemeinde festgesetzten Nummer zu versehen. Diese Vorschrift regelt lediglich die Verpflichtung eines Bauherrn, die Anbringung einer Hausnummer zu dulden. Sie begründet aber keinen Anspruch auf Festsetzung einer Hausnummer, sondern setzt die Festsetzung zur Begründung der Folgepflicht des Eigentümers voraus.
  • Auch die Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde begründet keine subjektiv-öffentlichen Ansprüche auf Zuteilung einer Hausnummer. Sie dient zur Abwehr „abstrakter“ Gefahren, erkannte das Gericht. Die Gefahrenabwehrverordnung bestimmt, dass die Erteilung einer Hausnummer nach Vorliegen der Erschließungsvoraussetzungen erfolgt. Für kleingärtnerisch genutzte Grundstücke im Außenbereich gilt dies aber nicht, weil diese Grundstücke typischer- und zulässigerweise nicht zu Dauerwohnzwecken genutzt werden.

Somit kam das OVG zur logischen letzten Prüfung, weil spezielle ordnungsrechtliche Vorschriften über die Vergabe von Hausnummern z.B. in den Straßen- und Wegegesetzen nicht vorhanden sind:

  • Kann die Zuteilung einer Hausnummer auf die General- bzw. Befugnisklausel des Polizei- oder des Ordnungsbehördengesetzes gestützt werden?
    Bei der erstmaligen Zuordnung von Hausnummern handelt es sich, wie im vorliegenden Fall, um eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Die Zuteilung einer Hausnummer ist grundsätzlich eine Maßnahme, die der öffentlichen Sicherheit dient, weil dadurch die Möglichkeit geschaffen wird, die einzelnen Häuser und Grundstücke zu identifizieren und aufzufinden. Sie dient auch dem Interesse der Allgemeinheit an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Dabei bezog sich das OVG Sachsen auf einen Beschluss des OVG Lüneburg vom 03.03.2010, Az. 11 LA 480/09.Die Befugnisklausel gewährt aber keinen Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer, sondern nur einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein ordnungsbehördliches Einschreiten.Die Gemeinde kann daher nicht verpflichtet werden, zum Zweck der Gefahrenabwehr eine durch die formell illegale Nutzung des Wochenendgrundstücks herbeigeführte Störung der öffentlichen Sicherheit durch die Vergabe einer Hausnummer im Ergebnis gleichsam zu verfestigen, entschied das OVG. Eine derartige „Fürsorge für den Störer“ (OVG Koblenz, Urteil vom 23.06.2010, Az. 8 A 10139/10) kann der Grundstückseigentümer nicht beanspruchen. Er kann aber ermessensfehlerfrei darauf verwiesen werden, für die ständige Nutzung seines Grundstücks eine bauordnungsrechtliche Genehmigung einzuholen bzw. die nicht der bisherigen Genehmigung entsprechende Nutzung einzustellen. Beim Vorliegen einer baurechtlichen Genehmigung, die einen dauernden Aufenthalt des Grundstückseigentümers und seiner Familie auf dem Grundstück legalisieren würde, wäre bereits nach der vorbenannten Gefahrenabwehrverordnung der Gemeinde eine Hausnummer zu erteilen, bei einer bestimmungsgemäßen Nutzung als Wochenendgrundstück wäre hingegen keine konkrete Gefahrenlage mehr gegeben.

Ergebnis

Die Voraussetzungen für das Erteilen einer Hausnummer liegen nicht vor. Die Gemeinde hat ermessensfehlerfrei den Antrag des Grundstückseigentümers auf Erteilung einer Hausnummer abgelehnt.

Hinweise

Autor*in: WEKA Redaktion