07.06.2018

Feststellung der Gefährlichkeit zweier Labrador-Mischrüden

Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, ob der Hund gefährlich ist (VG Hannover, Urteil vom 06.04.2018, Az. 10 A 3064/17).

Gefährlichkeit Labrador

Die Behörde stellte die Gefährlichkeit von zwei Hunden fest (mit weiteren entsprechenden Auflagen und Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids). Anlass war ein Zwischenfall mit den Hunden im Februar 2017. Beim Ausgang hatte sich „Max“ von seiner Hundeleine gelöst und einen Rehpinscher einer anderen Hundehalterin („Ted“) attackiert. Als die Halterin ihren Hund schützen wollte, wurde sie ebenfalls von „Max“ gebissen. „Eddy“ griff in das Geschehen ein und attackierte ebenfalls „Ted“. Dieser erlitt erhebliche Verletzungen, denen er schließlich erlag. Die Halterin von „Ted“ musste infolge ihrer erlittenen Verletzungen im Krankenhaus stationär behandelt werden.

Die Kläger wenden sich gegen die Bescheide des Beklagten. Das Verhalten, das „Max“ gezeigt habe, sei für sie vollkommend überraschend gewesen. Zu den tödlichen Verletzungen sei es nur durch das fehlerhafte Verhalten der Besitzerin des Rehpinschers gekommen. Sie habe an ihrem Hund gezerrt und dadurch die Verletzungswunden ihres Hundes vergrößert. „Eddy“ habe sich nur rudelschützend verhalten. Den zugleich mit der Klage gestellten Eilantrag hatte die Kammer abgelehnt.

Die Klage der Hundehalter blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Hannover hat bestätigt, dass die beiden Labrador-Mischrüden als gefährliche Hunde einzustufen sind.

Entscheidungsgründe

  • Gestützt wird die Entscheidung auf § 7 des Niedersächsischen Hundegesetzes.
  • Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat, so hat sie den Hinweis zu prüfen.
  • Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist.
  • Da der Rehpinscher totgebissen wurde, greift die besagte Regelvermutung. Welche Beweggründe die beiden Labrador-Mischrüden gehabt haben, ist hier unerheblich. Auch ein positiver Wesenstest lässt die Gefährlichkeit der Hunde nicht entfallen.

Hinweis

Die Berufung gegen das Urteil ist möglich.

Das Urteil ist abrufbar unter http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/aktuelles/pressemitteilungen/sind-die-hunde-max-und-eddy-gefaehrlich-163201.html

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)