25.02.2016

Ein Tempolimit ist trotz eines neuen Zusatzzeichens „Baumunfall“ wirksam

Eine angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung mit dem neuen Zusatzzeichen „Baumunfall“ ist wirksam (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.12.2015, Az. 2 Ss (OWi) 297/15). Das Zusatzzeichen soll auf die Gefahr durch begleitende Bäume zur Fahrbahn hinweisen.

Tempolimit Baumunfall

Missverständliches Verkehrszeichen?

Ein Mann befuhr im März 2015 mit seinem Pkw eine Landstraße mit 97 km/h. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug dort 70 km/h. An den Tempolimit-Schildern war jeweils ein Zusatzschild angebracht, auf dem ein Auto zu sehen ist, das gegen einen Baum prallt. Er wurde geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid über 80 Euro. Dagegen legte er Einspruch ein und vertrat die Auffassung, dass die Bedeutung des Zusatzschildes unklar und das angeordnete Tempolimit deswegen unwirksam sei. Ein Verkehrsteilnehmer könne auf die Idee kommen, dass die Geschwindigkeit nur dann 70 km/h betrage, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei (eine unsinnige Begründung).

Das Amtsgericht hat den Einspruch des Mannes zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht keinen Erfolg.

DOWNLOAD: Verkehrsordnungswidrigkeiten – Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Deshalb weist das Gericht den Einspruch zurück

Tempolimit wirksam

Nach Auffassung des Gerichts ist das angeordnete Tempolimit nicht unwirksam.

Das Zusatzschild weist auf die Gefahr von Baumunfällen als Grund für die Geschwindigkeitsbegrenzung hin. Eine andere Auslegung kommt nicht ernsthaft in Betracht.

Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht irreführend

Ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer geht nicht davon aus, dass das Tempolimit nur dann gilt, wenn ein Fahrzeug vor einen Baum gefahren sei. Er komme auch nicht ernsthaft auf die Idee, dass er die Geschwindigkeitsbegrenzung nur dann zu beachten hat, wenn mitten auf der Fahrbahn ein Baum steht oder er nicht mit einer höheren Geschwindigkeit als 70 km/h gegen einen Baum fahren darf.

Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht in der StVO

Dass das Zusatzzeichen „Baumunfall“ nicht in der StVO aufgeführt ist, ist mangels abschließender Regelung der Gefahrenzeichen unerheblich.

Hinweis

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Oldenburg&Datum=14.12.2015&Aktenzeichen=2%20Ss%20OWi%20297%2F15

Weitere Infos zum ThemaVerkehr finden Sie im Fachbuch Kommunale Verkehrsüberwachung und im Produkt Ordnungsamtspraxis von A-Z online.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)