10.06.2016

Stundenlohnvertrag


Vorschriften

  • § 4 Abs. 2 VOB/A

  • § 2 Abs. 10 VOB/B, § 15 VOB/B

Vergütung von Stundenlohnarbeiten nach Aufwand

Charakteristisch für den Stundenlohnvertrag ist, dass sich die Vergütung anders als beim Einheitspreis- oder Pauschalvertrag nicht nach den erbrachten Bauleistungen, sondern allein nach dem Aufwand des Auftragnehmers, den dieser im Zusammenhang mit der Ausführung der Bauarbeiten vor allem für Lohn- und Fahrtkosten und für Material- und Geräteeinsatz hatte, bemisst.

Stundenlohnarbeiten werden regelmäßig im Zusammenhang mit Reparatur- und kurzfristigen Ergänzungsaufträgen beauftragt. Häufig kommt die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung auch in Kombination mit einem Einheitspreisvertrag vor, bei dem bestimmte Leistungen herausgenommen sind und auf der Basis eines Stundenlohns abgerechnet werden.

Beispiel

Instandsetzungs- und Abrissarbeiten bei Sanierungen

Stundenlohnvertrag ist ein Ausnahmefall

Die VOB sieht den Stundenlohnvertrag als Ausnahmefall vor. Anwendungsbereich für Stundenlohnarbeiten sind tendenziell eher Bauleistungen geringeren Umfangs, die überwiegend Lohnkosten verursachen. Mit dem Begriff „überwiegend Lohnkosten“ ist zugleich gesagt, dass daneben keine oder nur vergleichsweise geringe Kosten für Materialien, Geräte, Baustelleneinrichtung sowie Gemeinkosten anfallen.

Risiko beim Stundenlohnvertrag beachten

Für den Auftraggeber enthält die Vereinbarung eines Stundenlohnvertrags ein beachtliches Risiko. Er weiß vor Beauftragung nicht, in welcher …

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)

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