10.06.2016

Risikoverteilung beim Globalpauschalpreisvertrag

Bei einem Global-Pauschalpreisvertrag liegt dem Vertrag gerade keine detaillierte Ausführungsunterlage (z.B. ein Leistungsverzeichnis) zugrunde. Vielmehr definiert hier der Auftraggeber letztendlich nur funktionale Anforderungen an das zu erstellende Bauwerk. Die eigentliche Planung inklusive der Mengenermittlung obliegt dann dem Auftragnehmer.

Beispiel

Die Ausschreibung des Auftraggebers lautet: „Zu errichten ist eine Heizungsanlage, ausreichend für das Wohnhaus Müllerstr. 125 in Berlin.“ Ein detailliertes Leistungsverzeichnis oder Ausführungspläne fügt der Auftraggeber der Ausschreibung nicht bei. Damit ist die Bauleistung gerade nicht im Einzelnen beschrieben, sondern allenfalls funktional („ausreichend für das Wohnhaus Müllerstr. 125“). Es ist nun Sache des Auftragnehmers, eine solche Heizungsanlage zu planen und die notwendigen Bauleistungen zu erbringen.

Wenn aber der Auftragnehmer selber plant, dann trägt er auch die damit einhergehenden Risiken. Im Einzelnen:

Mengen(ermittlungs)risiko

Wenn der Auftragnehmer selbst die auszuführenden Leistungen sowohl in ihrer Art als auch ihrer Menge nach ermittelt, so muss er natürlich auch für die Richtigkeit seiner Mengenermittlung einstehen.

Mehr- und Mindermengen sind hier letztlich auch überhaupt nicht denkbar, da dem Vertrag schon keine Mengenansätze zugrunde gelegt werden.

Vollständigkeitsrisiko

Der Auftragnehmer muss für die Richtigkeit seiner Planung auch im Hinblick auf die Vollständigkeit einstehen.

Beispiel

Im obigen …

Autor*in: Markus Fiedler (Rechtsanwalt Markus Fiedler. Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht. Partner der Sozietät Dieckert.Tätigkeitsschwerpunkte: Gestaltung von Ingenieur- und Bauverträgen, baubegleitende Rechtsberatung, Vertretung vor Gericht. Referent von baurechtlichen Schulungen tätig. Herausgeber der Werke "BGB und VOB für Handwerker und Bauunternehmer" und "Praxishandbuch Bauleitung und Objektüberwachung".)

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