Öffentliche Auftraggeber

Vorschriften
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Bundes-, Landes- und Kommunalhaushaltsordnungen
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Landesvergabegesetze
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§§ 98 ff. GWB
VOB/A gilt für öffentliche Auftraggeber
Bei der Vergabe von Bauleistungen durch öffentliche Auftraggeber sind stets die Vorschriften der VOB/A zu beachten. Bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte wird dies durch die einschlägigen Haushaltsordnungen bzw. Landesvergabegesetze verpflichtend vorgeschrieben. Oberhalb der Schwellenwerte ergibt sich diese Pflicht aus § 2 der Vergabeverordnung. Zu den öffentlichen Auftraggebern gehören insbesondere
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die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, die Landkreise, die Städte und Gemeinden sowie alle übrigen Gebietskörperschaften,
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Verbände, deren Mitglieder Bund, Länder oder Kommunen sind (z.B. Zweckverbände wie etwa Abwasserzweckverbände, Schulverbände usw.),
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Auftraggeber, die staatliche Zuwendungen in Anspruch nehmen; hier enthalten die staatlichen Zuwendungsrichtlinien regelmäßig die Verpflichtung, für die Vergabe der Bauleistungen die VOB/A anzuwenden.
Öffentliche Auftraggeber oberhalb der Schwellenwerte
Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte ist die Rechtsperson des öffentlichen Auftraggebers in den §§ 98 ff GWB definiert. Neben den klassischen öffentlichen Auftraggebern sind gemäß § 99 GWB folgende weitere Auftraggeber zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet.
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Auftraggeber in privater Rechtsform, die von der öffentlichen Hand beherrscht werden (§ 99 Nr. 2 GWB)
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natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts in den …
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