Häufiger Fehler bei der Ausführung: Die Frage der Planung wird nicht eindeutig geregelt
Bei jeder Bauphase passieren immer wieder tückische Fehler. Jetzt werden Sie als Auftragnehmer gezielt auf einen der häufigsten Fehler bei der Ausführung aufmerksam gemacht: Wer ist bei einem VOB/B-Vertrag für die Planung verantwortlich?

Bei einem VOB/B-Vertrag obliegt die Planung regelmäßig dem Auftraggeber (§ 3 Abs. 1 VOB/B). Das kann jedoch im Einzelfall anders sein. Heißt es im Bauvertrag z.B., dass der Auftragnehmer eine Leistung „schlüsselfertig“ oder „fix und fertig“ erbringt, so kann das auch etwaig notwendige Planungsleistungen umfassen. Das gilt gerade dann, wenn sich aus dem Bauvertrag nicht eindeutig ergibt, dass der Auftraggeber selbst Pläne erstellt hat oder erstellen wird.
Achten Sie deshalb möglichst darauf, dass die Frage, wer die Pläne erstellt, schon bei Vertragsabschluss eindeutig geregelt wird. Im Regelfall sollten Sie die Planung dem Auftraggeber überlassen, um die damit unzweifelhaft verbundenen Risiken zu vermeiden.
Planungsaufgaben sollten Sie nur dann selbst übernehmen, wenn Sie entweder über entsprechend qualifiziertes Personal verfügen oder auf ein fachlich versiertes und erfahrenes Ingenieurbüro zurückgreifen können.
Weitere häufige Fehler bei der Ausführung:
- In der Angebotsphase wird kalkulatorisch geprüft
- Wer muss das Leistungsverzeichnis für Nachträge erstellen?
- Beschaffung von Genehmigungen ist grundsätzlich Sache des Auftraggebers
- Bedenken werden nicht schriftlich angemeldet
- Der Auftragnehmer baut nicht das vereinbarte, sondern ein gleichwertiges Material ein
- Schutzpflichten vor Abnahme