22.11.2016

Erläuterung – Prüfung der Vorgewerke: Prüfungs-, Bedenken- und Hinweispflichten des Auftragnehmers

Gleichgültig, ob es sich um einen VOB/B-Bauvertrag oder um einen BGB-Bauvertrag handelt, gilt: Die rechtliche Bedeutung von Prüfungs-, Bedenken- und Hinweispflichten ist identisch. Deren Verletzung ist grundsätzlich ohne Rechtsfolgen, l öst insbesondere keine Haftung für Sachmängel aus. Ganz im Gegenteil: Die Frage, ob ein Unternehmer diesen Pflichten nachgekommen ist, ob solche Pflichten verletzt worden sind, knüpft gerade an Mängeln am Werk des betroffenen Unternehmers an.

Beispiel: Der Fliesenbelag weist im Scherben wie auch in den Fugen Risse auf. Der Sachverständige stellt fest, dass diese Risse an den Stellen auftreten, an denen auch im Estrich Risse vorliegen. Die Ursache für die Risse im Fliesenbelag liegt im Estrich, der nicht zwängungsfrei eingebracht worden ist. Der Fliesenbelag ist mangelhaft.

Folge: Also ist der Fliesenleger in der Sachmängelhaftung. Denn dafür genügt die Mangelhaftigkeit des Werks, gleichgültig auf welche Ursache dieser Werkmangel zurückgeht.

Diese erfolgsbezogene und verschuldensunabhängige Sachmängelhaftung des Werkunternehmers bringt § 13 Abs. 3 VOB/B überaus deutlich zum Ausdruck, wenn es dort heißt: „Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Abs. 3 obliegende Mitteilung gemacht.“ Das ist …

Autor*in: Prof. Motzke

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