22.11.2016

Erläuterung – Mündlich erteilter Auftrag – Auftragsbestätigung

  1. Soll der Auftragnehmer jeden Auftrag, der ihm mündlich erteilt wird, nach Möglichkeit bestätigen? Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird der Inhalt eines Auftrags (z.B. die Vereinbarung über Leistungen, Qualität, Fabrikat, Preise, Termine etc.) sehr häufig nur mündlich festgelegt. Können sich Auftraggeber und Auftragnehmer später im Rahmen der Auftragsabwicklung über Details dieser Vereinbarung nicht einigen, […]

 

1. Soll der Auftragnehmer jeden Auftrag, der ihm mündlich erteilt wird, nach Möglichkeit bestätigen?

Zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wird der Inhalt eines Auftrags (z.B. die Vereinbarung über Leistungen, Qualität, Fabrikat, Preise, Termine etc.) sehr häufig nur mündlich festgelegt. Können sich Auftraggeber und Auftragnehmer später im Rahmen der Auftragsabwicklung über Details dieser Vereinbarung nicht einigen, hat zumeist der Auftragnehmer das Nachsehen. Dies deshalb, weil er die Beweislast für seine Ansprüche gegenüber dem Auftraggeber hat.

Auf Zeugen für den Inhalt eines mündlich abgeschlossenen Vertrags sollte man sich nicht verlassen. Sehr oft können sich diese Monate oder Jahre später nicht mehr an den genauen Inhalt der mündlichen Absprache erinnern. Der Auftragnehmer kann seine Rechte dann nicht durchsetzen.

2. Kann die VOB/B auch bei mündlich erteilten Aufträgen vereinbart werden?

Die Vereinbarung der VOB/B bei mündlichen Aufträgen scheitert in der Regel an praktischen Schwierigkeiten. Wenn als Auftraggeber ein Baulaie auftritt, müsste ihm die VOB ausgehändigt werden. Dies ist in der Regel kaum möglich.

3. In welcher Form ist das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber zuzuleiten?

Der Auftragnehmer ist beweispflichtig dafür, dass das Bestätigungsschreiben dem Auftraggeber tatsächlich zugegangen ist. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass das Bestätigungsschreiben per Einschreiben/Rückschein versandt oder dem Auftraggeber per Boten übermittelt …

Autor*in: Brügmann