22.11.2016

Erläuterung – Mahnung einer Schlusszahlung (VOB-Vertrag)

Der Auftraggeber hat die Schlusszahlung gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B alsbald nach Prüfung der Schlussrechnung zu leisten, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung. Darüber hinaus gerät der Auftraggeber innerhalb dieser Frist zusätzlich in Verzug, wenn der Auftragnehmer seine vertraglichen Verpflichtungen erfüllt und die fällige Vergütung nicht rechtzeitig erhalten hat.

In der Praxis wird die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, voraussichtlich künftig höchst streitig werden. Auftraggeber werden geradezu nach Gegenrechten suchen, um den automatischen Verzugseintritt zu hindern.

Die Voraussetzungen des Verzugseintritts – also die Beantwortung der Frage, ob der Auftragnehmer seinerseits seine Verpflichtungen erfüllt hatte – wird sich in der Praxis erst im Nachhinein klären lassen. Der Ablauf dürfte sich wie folgt gestalten:

Der Auftragnehmer behauptet mit Übermittlung seiner Schlussrechnung, das seinerseits Notwendige und Erforderliche getan zu haben, um seine Verpflichtungen aus dem Vertrag …

Autor*in: Brügmann

Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „BGB- und VOB-Musterbriefe/-verträge für Handwerker und Bauunternehmer“. Den vollständigen Beitrag und weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt.

Zum Produkt "BGB- und VOB-Musterbriefe/-verträge für Handwerker und Bauunternehmer"