22.11.2016

Erläuterung – Mahnung einer Abschlagsrechnung (BGB-Vertrag)

Gemäß § 632a BGB hat der Unternehmer auch bei einem reinen BGB-Vertrag Anspruch auf Abschlagszahlungen soweit seine Leistungen zu einem Wertzuwachs des Bestellers geführt haben. Voraussetzung ist, dass die Leistungen des Unternehmers vertragsgemäß – d.h. ohne wesentliche Mängel – sind. Der Anspruch ist nur gegeben, wenn der Unternehmer dem Besteller eine Aufstellung vorlegt, die dem Besteller eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglicht. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird der Anspruch auf Abschlagszahlung mit dem entsprechenden Verlangen sofort fällig. Dies unterscheidet den Anspruch auf Abschlagszahlungen nach BGB vom VOB-Vertrag. Dort wird der Anspruch auf Abschlagszahlung erst 21 Werktage nach Zugang einer prüfbaren Aufstellung fällig.

Beim BGB-Vertrag gerät der Besteller mit der Zahlung einer Abschlagszahlung in Verzug, wenn entweder

  • für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist oder

  • der Besteller nach Fälligkeit und Mahnung nicht zahlt oder

  • der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder

  • der Besteller (auch ohne Mahnung) innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung nicht zahlt.

Wenn der Besteller in Verzug geraten ist, kann der Unternehmer nach § 286 Abs. 3 BGB Zinsen auf die fällige Vergütung verlangen. Der Zinssatz ist unterschiedlich hoch, je nachdem, ob der Vertragspartner ein Verbraucher oder ein Unternehmer ist. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um einen Verbraucher, so …

Autor*in: Brügmann

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