Behinderungsanzeige – Voraussetzung für Schadensersatzanspruch
Ein Bauhandwerker hat nur dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn er eine Behinderungsanzeige formal korrekt gestellt hat.

Eine Behinderungsanzeige ist ein Begriff aus der VOB. Es handelt sich um ein Schreiben, das vom Auftragnehmer an den Auftraggeber im Fall von einer Behinderung bei der Bauausführung übermittelt wird.
Wenn der Auftragnehmer der Auffassung ist, dass er in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistung behindert ist, so hat er dies dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Nur wenn eine ordnungsgemäße Behinderungsanzeige nach dem § 6 Abs. 1 VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen – Teil B) vorliegt, hat der Auftragnehmer Anspruch auf Fristverlängerung (§ 6 Abs. 2 VOB/B) oder auf Schadensersatz (§ 6 Abs. 6 VOB/B).
Wann liegt eine Baubehinderung vor?
Vorschrift: § 6 Abs. 2 VOB/B
BGB/VOB
Selbst bei sorgfältigster Planung können im Laufe der Durchführung eines Bauvorhabens Umstände eintreten, die den Bauablauf stören und nicht vorhersehbar sind. Die VOB/B regelt in § 6, wann eine solche Störung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist und deshalb zu seinen Gunsten berücksichtigt werden muss. Man spricht dann von einer Baubehinderung.
Eine Behinderung liegt demnach vor bei:
- einem Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers,
- Streik oder Aussperrung,
- höherer Gewalt und anderen für den Auftragnehmer unabwendbaren Umständen oder
- unvorhersehbaren Witterungsverhältnissen.
Behinderungsanzeige: Überblick
Die Anzeige muss sämtliche Tatsachen enthalten, aus denen sich für den Auftraggeber mit hinreichender Klarheit die Gründe der Behinderung ergeben.
Der Auftragnehmer hat Angaben zu machen, ob und wann seine Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssten, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können. Nur, wenn dies schriftlich und rechtzeitig erfolgt, kann Schadensersatz oder ein Entschädigungsanspruch geltend gemacht werden.
Die Behinderungsanzeige soll den Auftraggeber warnen und ihm die Möglichkeit eröffnen, Behinderungen abzustellen. Er soll zugleich vor unberechtigten Behinderungsansprüchen geschützt werden. Die rechtzeitige und korrekte Anzeige erlaubt ihm nämlich, Beweise für eine in Wahrheit nicht oder nicht im geltend gemachten Umfang bestehende Behinderung zu sichern. Nur wenn diese Informations-, Warn- und Schutzfunktionen im Einzelfall keine Anzeige erfordern, ist die Behinderungsanzeige wegen Offenkundigkeit entbehrlich.
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Reaktion auf Behinderungsanzeige wegen zeitlicher Anordnung des AG
Aber Achtung: Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einer Behinderungsanzeige des Auftragnehmers zu widersprechen. Sollte es zum Streit kommen, dann ist allein die Frage maßgeblich, ob die vom Auftragnehmer angeführten Behinderungsgründe tatsächlich vorhanden waren oder nicht. Hierüber hat das Gericht ggf. Beweis zu erheben (durch Zeugen, Urkunden und/oder Sachverständigenbeweis).
In der Praxis ist ein Auftraggeber in der Regel jedoch gut beraten, einer Behinderungsanzeige, die er für unrichtig hält, zu widersprechen. Dies dient zum einen einer lückenlosen Dokumentation des Bauablaufs und kann zum anderen langwierige und kostspielige Verhandlungen vermeiden.
Behinderungsanzeige wegen verspäteter Lieferung von Ausführungsplänen
Der Auftragnehmer ist bereits dann zur Behinderungsanzeige verpflichtet, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung der Behinderung glaubt. Dies gilt auch für die verspätete Lieferung von Ausführungsplänen durch den Auftraggeber.
Muss der Auftragnehmer nach sorgfältiger Prüfung erkennen, dass seine Bauleistung sich wegen fehlender oder verspäteter Pläne nicht rechtzeitig ausführen lässt, muss er den Auftraggeber hierauf hinweisen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die hindernden Bauumstände und deren Auswirkungen für den Auftraggeber offenkundig waren.
Die unterlassene Behinderungsanzeige hat zur Folge, dass der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Bauzeitverlängerung hat.