Änderung bei VOB Heizanlagen in Ausführung und Abrechnung richtig umsetzen
Seit September 2016 gelten bei der Ausführung und Abrechnung von Heizanlagen wichtige Änderungen. Hier eine Übersicht über die wichtigsten Punkte, die SHK-Betriebe jetzt neu beachten müssen:

Ausführung
Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen sind:
- die Forderung, dass der Auftragnehmer die für die Ausführung erforderlichen Genehmigungen und anlagenspezifischen technischen Abnahmen zu veranlassen hat
- Der Auftragnehmer hat die Einstellung der Anlagen nur noch zur Abnahme vorzunehmen. Die spätere Einstellung zum Ende der ersten Heizperiode ist als Regelausführung entfallen.
- Für die dem Auftraggeber spätestens bei der Abnahme zu übergebenden Unterlagen wird eine verbindliche Sortierung vorgegeben.
Abrechnung
Die wesentlichen inhaltlichen Änderungen sind:
- Bei der Abrechnung nach Masse ist bei Stahlblechen und Bandstahl statt bisher 8 kg/m2 jetzt 7,85 kg/m2 anzusetzen.
- Die prozentualen Aufschläge von je 2 % für Walztoleranzen bei genormten Profilen und für Verbindungsmittel sind entfallen.
- Es wurde die eindeutige Regelung, dass bei der Abrechnung von Fußbodenheizungen nach dem Flächenmaß Aussparungen bis zu 2,5 m2 zu übermessen sind, neu aufgenommen.
Neu als Nebenleistungen , die nicht abgerechnet werden können, wurden festgelegt:
- das Ausgleichen abgestufter oder geneigter Standflächen von Gerüsten bis zu 40 cm Höhenunterschied
- Typ- und Leistungsschilder
- Anbringen von einfachen Konsolen und Halterungen
- Vorlegen vorgefertigter Oberflächen- und Farbmuster
- Fertigstellen von Bauteilen in mehreren Arbeitsgängen, wenn diese kontinuierlich im Zuge gleichartiger Arbeiten erbracht werden können
Die falsche Ausführung führt zu Mängelrügen des Auftraggebers. Falsche Aufmaße und Abrechnungen bewirken einen verzögerten Zahlungseingang. Deswegen sollten SHK-Betriebe diese Neuregelungen unbedingt beachten.