19.12.2022

Die Unterweisung gemäß ADR 1.3

Verantwortliche für Gefahrgüter im Unternehmen müssen die für ihren Tätigkeitsbereich zutreffenden Vorschriften kennen und entsprechend geschult oder unterwiesen sein. Was Kapitel 1.3 ADR für die Unterweisung noch fordert? Bestimmte Inhalte, Dokumentationspflichten und Verantwortlichkeiten. Lesen Sie mehr dazu in diesem Beitrag.

Was ist die Unterweisung gemäß ADR 1.3?

Jede Person, die mit der Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße befasst ist, muss entsprechend ihren Verantwortlichkeiten und Funktionen eine Unterweisung gemäß Kapitel 1.3 ADR erhalten. Denn Chemikalien, Benzin, Heizöl etc. können Mensch und Umwelt schwer schädigen. Deshalb muss jeder, der an ihrem Transport beteiligt ist, wissen, wie diese und andere gefährliche Stoffe und Gegenstände korrekt zur behandeln und zu kennzeichnen sind. Wichtig ist auch, was Verantwortliche im Notfalls tun oder lassen sollten. Erst dann dürfen die Beteiligten Gefahrgutpflichten übernehmen.

Aufgaben, für die eine erforderliche Gefahrgut-Unterweisung noch nicht stattgefunden hat, dürfen Mitarbeiter nur unter der direkten Überwachung einer hierzu unterwiesenen Person wahrnehmen.

Hinweis: Das ADR in Kürze

Das ADR ist das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“. Gegenstand der Unterweisung sind die Bestimmungen, die für die Beförderung dieser Güter gelten.

Wer muss gemäß ADR 1.3 unterwiesen werden?

Die Frage, für welche Bereiche Unterweisungen zur Gefahrguthandhabung erforderlich sind, beantwortet sich nicht immer offensichtlich aus den Vorgaben der gesetzlichen Regelungen. Es gibt einige Betriebsbereiche, in denen Gefahrguttätigkeiten anfallen können, ohne dass man sich dessen sofort bewusst ist und die man daraufhin besonders überprüfen muss. Hierzu gehören beispielsweise:

  • Versand
  • Abfallbeseitigung
  • Werkstatt/Instandhaltung
  • Außendienst

Das ADR zieht hier in Abschnitt 1.3.1 die Rechtsfiguren aus Kapitel 1.4 heran: Damit ist nicht nur das Personal des Absenders, Beförderers und Empfängers betroffen, sondern auch alles Personal, das als Mitarbeiter „anderer Beteiligter“ an der Gefahrgutbeförderung beteiligt ist, also verlädt, verpackt, entlädt oder befüllt, und Gefahrgutfahrer, soweit sie nicht ohnehin schon schulungspflichtig sind.

Verantwortung für Unterweisungen nach ADR 1.3

Der Unternehmer bzw. die Geschäftsleitung ist nach dem Willen des Vorschriftengebers grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Mitarbeiter vor der Aufnahme der Tätigkeit entsprechend ihren Aufgaben- oder Betriebsbereichen sowie im Hinblick auf die allgemeinen Grundlagen unterwiesen sind.

Die Geschäftsleitung hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Unterweisungen auch Elemente zur Sensibilisierung in Bezug auf die Sicherung im Sinne von „Security“ enthalten. Die Ausführung der Pflichten kann nach Ordnungswidrigkeitenrecht delegiert werden und obliegt dann den direkten Vorgesetzten, die im Regelfall auch beauftragte Personen für die Erfüllung gefahrgutrechtlicher Pflichten sind (siehe auch § 9 OWiG).

Dass die Unterweisung eine Aufgabe des Gefahrgutbeauftragten ist, ist eine weitverbreitete Meinung. Immerhin hat er durch seine Prüfungsnachweise und die vorangegangenen Schulungen die erforderliche Sachkenntnis bezüglich der Vorschriften dokumentiert. Insofern ist er nachgewiesenermaßen kompetent genug, interne Unterweisungen durchzuführen.

Die Begriffe „Schulung“ und „Unterweisung“ werden oft als gleichberechtigt nebeneinandergestellt. Sie sind es aber nicht.

  • Schulungen werden vom Verordnungsgeber für Gefahrgutbeauftragte und für Gefahrgutfahrzeugführer,
  • Unterweisungen sind dagegen für alle Mitarbeiter gefordert, die mit der Durchführung gefahrgutrechtlich geregelter Tätigkeiten beschäftigt sind.

Derartige Unterweisungen könnten zwar von dem Gefahrgutbeauftragten durchgeführt werden, wie es in früheren Fassungen der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) als zulässig geregelt war. Dagegen spricht aber, dass er in aller Regel nicht der weisungsbefugte Vorgesetzte der betroffenen Mitarbeiter ist. Anders als dieser hat er meist nicht die detaillierte Kenntnis der speziellen Arbeitsabläufe vor Ort.

Der direkte Vorgesetzte hat eine viel engere Fürsorgepflicht (siehe auch § 130 OWiG) und sollte schon deshalb im Idealfall seine Mitarbeiter selbst unterweisen, wie denn auch in dem Begriff „unterweisen“ die Wörter „Weisen“ oder „Anweisen“ enthalten sind. So macht er deutlich, dass ein Weisungsberechtigter hier Kenntnisse vermittelt und untermauert gleichzeitig damit seine fachliche Kompetenz.

Da es ohnehin Aufgabe der beauftragten Personen als Vorgesetzte ist, für die Sicherheit ihres Personals zu sorgen, geschieht dies eben auch durch die in den Vorschriften festgelegten Unterweisungen. Letztlich werden dabei die Arbeitsanweisungen erläutert, die dem Personal von den beauftragten Personen gegeben wurden. Zur rechtsformalen Zuordnung des Begriffs „beauftragte Person“, nachdem dieser nicht mehr in der GbV enthalten ist, siehe § 9 OWiG (Handeln für einen anderen).

Die Unterweisung nach ADR 1.3 richtig aufbauen

In Abschnitt 1.3.2 ADR ist festgelegt, in welcher Form die Unterweisung erfolgen muss. Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben der betreffenden Personen sind dabei zu berücksichtigen. Die Unterweisung gliedert sich in drei Teile:

Es ist der Vorschriftenrahmen bekannt zu machen“

Das Personal muss in der Einführung mit den allgemeinen Bestimmungen der Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter vertraut gemacht werden. Denn ein Mitarbeiter, der die Hintergründe für seine Arbeitsanweisungen kennt, kann diese besser verstehen und umsetzen.

Der Bezug zu den Arbeitsaufgaben ist herzustellen“

Eine aufgabenbezogene Unterweisung dient dazu, spezielle Gefahren zu verdeutlichen, die „exakt“ bei dieser und nur bei dieser Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz auftreten. Das Personal muss eine seinen Aufgaben und Verantwortlichkeiten entsprechende detaillierte Unterweisung über die Vorschriften erhalten, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln. Eine allgemeine, unspezifische Unterweisung oder eine Unterweisung zu einem anderen Tätigkeitsbereich wird – wie bereits gerichtlich festgestellt – nicht als gültig angesehen.

In Fällen sogenannter multimodaler Transportvorgänge, in denen die Beförderung mit verschiedenen Verkehrsträgern stattfindet, sind auch die für andere Verkehrsträger geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

Die Arbeitssicherheit ist arbeitsplatzbezogen einzubeziehen“

Die Sicherheitsunterweisung ist mit der klar formulierten Auflage verbunden, eine sichere Handhabung eventuell erforderlicher Notfallmaßnahmen und ggf. erweiterte Kenntnisse auch über Vorschriften anderer Verkehrsträger zu vermitteln.

Das Personal muss eine Unterweisung über die von den gefährlichen Gütern ausgehenden Risiken und Gefahren erhalten, die bei der Beförderung oder der Be- und Entladung auftreten können. Ziel der Unterweisung muss es sein, dem Personal die sichere Handhabung und eventuelle Notfallmaßnahmen zu verdeutlichen. Das gilt sowohl für Geräte und Maschinen als auch für die gefährlichen Güter selbst.

Ergänzend wird in den Vorschriften verlangt, dass die besonderen Vorschriften für die Sicherung von Beförderungen gefährlicher Güter, z.B. nach Kapitel 1.10 ADR, Bestandteil der Unterweisung sind. Werden hierbei Maßnahmen erläutert, die die Mitarbeiter selbst ergreifen sollen, sollte vermittelt werden, dass vorwiegend erhöhte Sensibilität und Aufmerksamkeit, aber keine Heldentaten erwartet werden.

Autor*in: WEKA Redaktion