25.04.2022

Umweltgefährdende Stoffe

Gefahrstoffe

Unter dem Begriff „umweltgefährdende Stoffe“ sind unter anderem flüssige oder feste wasserverunreinigende Stoffe sowie Lösungen oder Gemische mit solchen Stoffen (wie Abfälle, Präparate und Zubereitungen) zusammengefasst. Für die Zuordnung von Stoffen sind deren akute oder chronische Giftigkeit in Wasser, deren Bioakkumulationspotenzial oder tatsächliche Bioakkumulation, deren biotische oder abiotische Abbaubarkeit maßgebend.

Umweltgefährdende Stoffe nach ADR / RID / ADN / IMDG-Code

2.2.9.1.10.1.1 Umweltgefährdende Stoffe umfassen unter anderem flüssige oder feste gewässerverunreinigende Stoffe sowie Lösungen und Gemische mit solchen Stoffen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle).

Im Sinne des Absatzes 2.2.9.1.10 sind „Stoffe“ chemische Elemente und deren Zusammensetzungen, wie sie in der Natur vorkommen oder die durch ein Herstellungsverfahren gewonnen werden, einschließlich notwendiger Zusatzstoffe für die Aufrechterhaltung der Stabilität des Produkts und durch das verwendete Verfahren entstandene Unreinheiten, ausgenommen jedoch Lösungsmittel, die ohne Beeinträchtigung der Stabilität des Stoffs oder dessen Zusammensetzung extrahiert werden können.

2.2.9.1.10.1.2 Als aquatische Umwelt können die im Wasser lebenden Organismen und das aquatische Ökosystem, dessen Teil sie sind1), angesehen werden. Die Grundlage für die Bestimmung der Gefahr ist daher die Giftigkeit des Stoffs oder Gemischs in Wasser, auch wenn diese Grundlage durch weitere Informationen über das Abbau- und Bioakkumulationsverhalten verändert werden kann.

Unterabschnitt 2.2.9.1 ADR Kriterien für Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Kategorien und Kriterien für die Einstufung von umweltgefährdenden Stoffen

Die Kategorien und Kriterien für die Einstufung von Stoffen, Gemischen sowie von Stoffen und Gemischen, die nach Verordnung 1272/2008/EG als umweltgefährdend eingestuft sind, regeln die Absätze 2.2.9.1.10.3 bis 2.2.9.1.10.6 ADR/RID/ADN/IMDG-Code. Den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 ADR/RID/ADN/IMDG-Code entsprechende Stoffe der Klassen 1 bis 6.2, 8 und 9 – ausgenommen UN 3077 und 3082 – gelten nach Unterabschnitt 2.1.3.8 ADR/RID/ADN/IMDG-Code zusätzlich zu ihren klassentypischen Gefahren als umweltgefährdend.

Autor*in: WEKA Redaktion

Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „Gefahrgut kompakt“. Den vollständigen Beitrag und weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt.

Zum Produkt "Gefahrgut kompakt"