Transport von Feuerwerkskörpern

Beim Transport von Feuerwerkskörpern sind nicht nur die Gefahrgutvorschriften, sondern auch das Sprengstoffgesetz zu beachten. Feuerwerkskörper sind Gefahrgut der Klasse 1 (explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff). Daraus ergeben sich besondere Verpflichtungen zur Verpackung, Kennzeichnung und zur Ausbildung der Mitarbeiter.
Klassifizierung gemäß ADR/RID/ADN/IMDG-Code
Feuerwerkskörper werden gemäß ADR/RID/ADN/IMDG-Code wie folgt klassifiziert (Kapitel 3.2 Tabelle A):
UN-Nummer | Benennung | Klassifizierungscode | Sondervorschrift | Beförderungskategorie (Unterabschnitt 1.1.3.6) | Freigrenze
(Unterabschnitt 1.1.3.6) im Gegenstand enthaltene Nettoexplosivstoffmasse |
---|---|---|---|---|---|
0333 | Feuerwerkskörper | 1.1 G | 645 | 1 | 20 kg |
0334 | Feuerwerkskörper | 1.2 G | 645 | 1 | 20 kg |
0335 | Feuerwerkskörper | 1.3 G | 645 | 1 | 20 kg |
0336 | Feuerwerkskörper | 1.4 G | 645/651 | 2 | 333 kg |
0337 | Feuerwerkskörper | 1.4 S | 645 | 4 | unbegrenzt |
Sondervorschrift 645 besagt, dass „der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3b angegebene Klassifizierungscode nur verwendet werden darf, wenn die zuständige Behörde einer Vertragspartei des ADR vor der Beförderung ihre Zustimmung erteilt“.
Zuständige Behörde wäre z.B. die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM). Die Beantragung der Zustimmung erfolgt mithilfe eines formlosen Antragsschreibens an die BAM und eines beiliegenden ausgefüllten Formulars für die Angabe von relevanten Kenndaten zur Beurteilung auf Verwendung der o.g. Klassifizierungscodes. …
Sie sehen nur einen Ausschnitt aus dem Produkt „Gefahrguttransport nach ADR/RID“. Den vollständigen Beitrag und weitere interessante Artikel zu diesem Thema finden Sie im Produkt.