27.02.2021

Anforderungen an Gefahrzettel/Placards und Kennzeichen

Gefahrzettel und Kennzeichen geben entscheidende Hinweise auf die Gefahren, die von gefährlichen Gütern ausgehen. Wie, wo und in welcher Größe Gefahrzettel und Gefahrgutkennzeichen anzubringen sind, ist genau festgelegt.

Gefahrgutkennzeichnung

Gefahrzettel müssen den vorgeschriebenen Mustern (5.2.2.2 ADR) entsprechen. Grundsätzlich gilt für das Anbringen, dass die Kennzeichen für den jeweiligen Stoff oder Gegenstand zu verwenden sind. Die Kennzeichen sind in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 ggf. Spalte 6 ADR (Sondervorschrift) angegeben.

Für Versandstücke ist darüber hinaus zu beachten, dass alle Gefahrzettel:

  • auf derselben Fläche des Versandstücks angebracht werden müssen. Voraussetzung ist, dass die Abmessungen des Versandstücks dies zulassen. Bei Gütern der Klasse 1 oder 7 müssen die Gefahrzettel in der Nähe der Kennzeichnung mit der offiziellen Benennung (UN-Nummer und Name gemäß 3.1.2) angebracht werden.
  • sie so auf der Verpackung angebracht werden, dass sie klar erkennbar sind, also nicht verdeckt werden.
  • nahe beieinander angebracht werden, wenn mehr als ein Gefahrzettel vorgeschrieben ist.

Wo und in welcher Größe Kennzeichen anzubringen sind, hängt von der Umschließung ab oder ob ein Fahrzeug zu bezetteln ist. Details zur Anbringung von Gefahrzetteln auf Versandstücken sowie auf Fahrzeugen finden Sie in „Gefahrguttransport nach ADR/RID“.

Autor*in: Beate Schleicher