27.07.2021

Containergewicht: ohne Wiegen geht nichts mehr

Container müssen seit 01.07.2016 vor der Verladung gewogen und deren Bruttomasse bestätigt werden. Betroffen sind alle Container, die per See verladen werden, unabhängig davon, ob mit ihnen Gefahrgüter transportiert werden oder nicht.

Gefahrgutcontainer

Container im Seeverkehr mit falsch deklariertem Gewicht stellen ein besonderes Sicherheitsrisiko dar. Mitte Januar 2007 geriet die MSC Napoli im Ärmelkanal in Seenot. Das Schiff drohte auseinanderzubrechen und wurde daher kontrolliert auf Grund gesetzt. 660 geborgene Container wurden nachverwogen. Die Bilanz: 137 Container waren zusammen 312 t schwerer als deklariert, bei einem Container betrug die Gewichtsdifferenz sogar 20 t.

Dieses Unglück und die daraus gezogenen Schlüsse waren Anlass für eine internationale Initiative zur „Bestätigten Bruttomasse“ bei Frachtcontainern. Falsch deklarierte Containergewichte seien, so die Begründung des Komitees, seit Langem ein Problem für Transportgewerbe und Regierungen, da sie eine Gefahr für Schiffe, deren Besatzungen, andere Fracht an Bord, Arbeiter in den Häfen sowie auf der Straße seien.

Um die Sicherheit im Hafen und im Seeverkehr zu gewährleisten, hat die International Maritime Organization (IMO) beschlossen, dass die Bruttomasse eines Containers vor Verladung vom Befrachter zu verifizieren, zu dokumentieren und zu melden ist. Das Ergebnis findet sich im Kapitel VI Regel 2 des SOLAS-Übereinkommens.

Containergewicht: nur mit bestätigter Bruttomasse verladen

Seit 1. Juli 2016 ist die Verladung eines Containers auf ein Schiff ohne eine bestätigte Bruttomasse nicht mehr möglich. Zur Bestimmung der bestätigten Bruttomasse eines beladenen Containers für den Seeverkehr werden in den SOLAS-Regeln zwei Methoden aufgeführt. Um Verzögerungen und Mehrkosten in den Häfen zu vermeiden, kann der Befrachter entscheiden, welche Methode zur Gewichtsverifizierung angewendet  wird:

Methode 1: Ist der Container beladen und versiegelt, wird er vom Befrachter oder im Auftrag des Befrachters gewogen. Da der Container auch für den Seeverkehr im Allgemeinen auf einem Chassis steht, ist dies aber schwierig umzusetzen. Außerdem kostet das Wiegen Geld und die Waagen müssen kalibriert und zertifiziert sein.

Methode 2: Bei der zweiten Methode werden alle Versandstücke und Ladungsgegenstände, wie z.B. Paletten und Staumaterialien, gewogen. Das Bruttogewicht wird durch eine zertifizierte Berechnungsmethode ermittelt, die das Eigengewicht des Containers und seinen gesamten Inhalt wiedergibt. Die angewandten Berechnungsverfahren müssen von der zuständigen Behörde des Staates, in dem der Container verschlossen wurde, zertifiziert und zugelassen sein.

Als zuständige Behörde für die Zertifizierung wurde die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekomunikation (BG Verkehr) benannt.

Die BG Verkehr hat in Abstimmung mit den europäischen Nachbarhäfen folgende Festlegungen getroffen:

  • Bei der Verwiegung des gesamten beladenen Containers (Methode 1) ist eine Waage der Genauigkeitsklasse IIII oder höher nach der Richtlinie 2009/23/EG zu verwenden. Die Verwiegung auf einem Fahrgestell oder Anhänger ist grundsätzlich möglich. Dabei ist Ziff. 11.1 der „Richtlinien zur Bestimmung der verifizierten Bruttomasse von Frachtcontainern (MSC.1/Rundschreiben 1475)“ zu beachten
  • Befrachter, die die Bruttomasse durch Berechnung der einzelnen Bestandteile bestimmen wollen (Methode 2), können die Zertifizierung im Rahmen einer vorhandenen Zertifizierung (ISO, AEO) und unter Beibehaltung bereits entwickelter Geschäftsprozesse sicherstellen. Bei Verwiegungen ist eine Waage der Genauigkeitsklasse III der Richtlinie 2009/23/EG zu verwenden.

Liegt eine Zertifizierung gemäß ISO 9001 bzw. AEO vor und das Verfahren ist für den Betrieb beschrieben, dann reicht das aus.

Definition „beladener Container“

Der Ausdruck „beladener Container“ bezeichnet einen Container entsprechend der vorausgegangenen Begriffsbestimmung, der mit Flüssigkeiten, Gasen, Feststoffen, Versandstücken und Ladungsgütern beladen („gefüllt“ oder „befüllt“) ist, einschließlich Paletten, Staumaterial und sonstigen Verpackungs- und Sicherungsmaterialien. Der Befrachter muss also das Bruttogewicht des beladenen Containers, inklusive Stau- und Sicherungsmaterialien, bestätigen.

Die bestätigte Bruttomasse muss in einem Beförderungspapier angegeben werden. Ferner muss der Befrachter sicherstellen, dass die bestätigte Bruttomasse rechtzeitig vor dem Beladen des Schiffs übermittelt wird, so dass ausreichend Zeit verbleibt, um einen ordnungsgemäßen Stauplan zu erstellen.

Der Begriff  „rechtzeitig“ ist in den Vorschriften nicht näher definiert. Dies kann von Reederei zu Reederei unterschiedlich sein und hängt in großem Maße von der jeweiligen Schiffsgröße ab. Die beteiligten Handelspartner sollen sich darüber abstimmen, wie die notwendigen Informationen zwischen dem Befrachter und jeder weiteren Partei übermittelt werden.

Dieses Verfahren für Container im Seeverkehr soll die Schiffssicherheit und den Meeresumweltschutz erhöhen. Die Beachtung des CTU-Codes bleibt davon unbenommen.

Autor*innen: Joachim Boenisch, WEKA Redaktion