Verlängerung des Spitzenausgleichs bei Strom- und Energiesteuer bis Ende 2023
Um die energieintensiven Unternehmen angesichts der hohen Strom- und Energiepreise zu unterstützen, wurde der sogenannte Spitzenausgleich bei der Strom- und der Energiesteuer um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert.

Unternehmen des produzierenden Gewerbes bzw. der Land- und Forstwirtschaft können mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen nach Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) finanzielle Vergünstigungen in Form von Steuerentlastungen erhalten. Für alle Energie- und Stromverbräuche eines Jahres können unter rechnerischer Zugrundelegung der Rentenversicherungsbeiträge bis zu 90 Prozent der nach Abzug der allgemeinen Steuerentlastung noch verbleibenden Energie- bzw. Stromsteuer auf Heizstoffe und Strom zurückerstattet werden.
Der Spitzenausgleich ist im Stromsteuergesetz (StromStG), im Energiesteuergesetz (EnergieStG) sowie in der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung geregelt. Hierüber werden Unternehmen des produzierenden Gewerbes bzw. der Lang- und Forstwirtschaft von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer entlastet. Seit 2013 ist der Spitzenausgleich an die Energieintensität von Deutschland gekoppelt. Die Energieeffizienz muss sich daher auch national auswirken, damit der Spitzenausgleich Unternehmen gewährt werden kann.
Maßgeblich für die Erstattungshöhe ist die Energieintensität von vor zwei Jahren. Dabei ermittelt sich die Energieintensität als Quotient aus Energieeinsatz und Bruttoinlandsprodukt in Deutschland. Auf einen konkreten Zielwert zur Reduzierung der Energieintensität des produzierenden Gewerbes soll im Jahr 2023 verzichtet werden.
Voraussetzungen für den Spitzenausgleich
Voraussetzungen sind, dass diese Unternehmen ein Energie- oder Umweltmanagementsystem wie folgt betreiben.
- Das Unternehmen gehört zum produzierenden Gewerbe und muss ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (EnMS) nach DIN EN ISO 50001 oder nach EMAS eingeführt und in Betrieb sein.
- KMU müssen ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 oder ein alternatives System nach Anlage 2 SpaEfV zur Verbesserung der Energieeffizienz nachweisen. KMU mit einem alternativen System benötigen einen Energiebeauftragten, die Geschäftsführung muss eine Verpflichtungserklärung zur Einführung eines alternativen Energiemanagementsystems abgeben haben, die Einsparpotenziale sind zu bewerten, eingesetzte Energieträger zu erfassen und analysieren sowie die die Struktur des Energieverbrauches zu dokumentieren.
- Die Stromsteuer bzw. Energiesteuer im Kalenderjahr übersteigt den Betrag von 1.000 Euro.
Den Spitzenausgleich beantragen
Diese Dokumente sind mit der Beantragung des Spitzenausgleichs vorzulegen. Die Zuständigkeit liegt beim Bundeszollamt.
- Antrag auf Steuerentlastung von der Stromsteuer und/oder Energiesteuer in Sonderfällen (Zollformular 1450)
- Angaben zum Unternehmen, Verwendungszweck, Bankverbindung und selbst berechnete Entlastung (Zollformular 1402)
- entnommene Strommengen und die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung
- Stromrechnungen
- für Nicht-KMU: Nachweis über den Betrieb eines Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS (Zollformular 1449)
Den gesamten Antrag auf Spitzenausgleich muss ein Unternehmen spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Antragsjahres beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.
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