GEG: Neues Gebäudeenergiegesetz soll voraussichtlich 2024 kommen
Ab dem 01.01.2024 soll mit dem neuen Gebäudeenergiegesetz möglichst jede neu eingebaute Heizung mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden. Bestehende Heizungen können weiterbetrieben und repariert werden. Es gibt großzügige Übergangsfristen und Ausnahmen, einen starken sozialen Ausgleich und umfangreiche Förderung.

Die Bundesregierung hat am 16.04.2023 die zweite Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) im Bundeskabinett beschlossen. Der Gesetzentwurf wurde vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen erarbeitet.
Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird eine Modernisierungsoffensive der Bundesregierung gestartet. Das Heizen mit erneuerbarer Energie wird gemäß dem Gesetzentwurf somit ab dem 01.01.2024 ein wichtiger Baustein im Klimaschutz:
- Möglichst jede neu eingebaute Heizung soll mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie betrieben werden.
- Es gibt keine sofortige Austauschfrist für bestehende Heizungen.
- Ab 2045 dürfen die Heizungen nicht mehr mit fossilen Brennstoffen/fossilem Erdgas oder Heizöl betrieben werden.
Der Fokus liegt insbesondere auf neuen Heizungen – angesichts der langen Investitionszeiträume im Gebäudebereich. Somit lassen sich die richtigen Weichen bei einer Nutzung von zumeist 20 bis 30 Jahren stellen. Bestehende Heizungen können weiter betrieben und auch bei Defekten repariert werden.
Heizen mit fossilen Brennstoffen schadet bekannterweise dem Klima und wird mit der GEG-Novelle finanziell schlechtergestellt. Mit staatlicher Förderung und großzügigen Übergangsfristen sorgt die Bundesregierung durch finanzielle Entlastungen insbesondere bei „sozialen Härten“ für eine verbraucherfreundliche Gestaltung.
Förderstruktur zum Umstieg auf klimafreundliche Heizformen
Die bewährte Förderstruktur der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) soll angepasst werden, damit die Förderung auch künftig für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung passt. Der Fördersatz beträgt einheitlich 30 %, unabhängig davon, für welche der im Gesetz genannten klimafreundlichen Heizformen man sich entscheidet.
Zusätzlich zur Bundesförderung gibt es drei verschiedene Klimaboni mit erhöhten Fördersätzen, um den schnelleren Umstieg von ineffizienten auf nachhaltige Heizungen zu fördern. Zudem gibt es neben der Zuschussförderung neue zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch. Alternativ bleibt ebenfalls die steuerliche Abschreibung erhalten.
Technologieoffene Erfüllungsoptionen im Neubau
Um das GEG noch verbraucherfreundlicher zu gestalten, wurden die technologieoffenen Erfüllungsoptionen vor allem für den Neubau um Solarthermie erweitert. Auch H2-Ready-Gasheizungen – Heizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind – sind eine weitere Erfüllungsoption im Neubau. Sie dürfen dann eingebaut werden, wenn es einen verbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab dem Jahr 2030 mit mindestens 50 % Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 % grünem oder blauem Wasserstoff betrieben werden.
- Hier finden Sie die FAQ zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG): www.bmwsb.bund.de/SharedDocs/faqs/Webs/BMWSB/DE/geg/geg-liste.html;jsessionid=44B1E6B4455AA48CA02120F2891FDAEC.1_cid350