Das neue Energieeffizienzgesetz 2023: Das ist geplant
Das Bundeskabinett hat am 19.04.2023 den Entwurf für das Energieeffizienzgesetz beschlossen. Gemäß den aktuellen Plänen müssen sich Unternehmen auf neue bzw. verschärfte Energieverpflichtungen einstellen, insbesondere in den Bereichen Energieeffizienzziele, Energie- und Umweltmanagement, Energieauditpflicht, Nutzung von Abwärme, Umsetzung von Energieeinsparmaßnahmen und klimaneutrale Stromversorgung von Rechenzentren.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat Ende 2022 einen Gesetzesentwurf zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland (Energieeffizienzgesetz – EnEfG) vorgelegt. Das Bundeskabinett hat diesen Gesetzentwurf am 19.04.2023 mit einigen Änderungen beschlossen. Sollte das Gesetz so kommen, müssen sich Unternehmen auf folgende Neuerungen einstellen:
Klimaneutrale Unternehmen
Klimaneutrale Unternehmen werden bevorzugt. Mit der Einführung einer Verordnungsermächtigung zur Definition „klimaneutraler Unternehmen“ werden diese Unternehmen von den Rechenzentren- und Abwärmeanforderungen des EnEfG befreit.
Zielsetzung des Gesetzes ist, die Energieeffizienz durch Reduzierung des Primär- und Endenergieverbrauchs und des Imports zu steigern sowie den Verbrauch von fossilen Energien zu reduzieren, zur Verbesserung der Versorgungssicherheit und zur Eindämmung des weltweiten Klimawandels beizutragen. Zudem sollen die nationalen Energieeffizienzziele erfüllt und die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben gewährleistet werden. Beispielsweise entsprechen die Ziele für 2030 exakt den Vorgaben der Novelle der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) für Deutschland und geben damit den Rahmen für die Effizienzsteigerungen in Deutschland wieder. Zudem soll auch die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand gestärkt werden.
Energieeffizienzziele
Mit dem Energieeffizienzgesetz werden klare absolute Energieeffizienzziele für den Primär- und Endenergieverbrauch in den Jahren 2030, 2040 und 2045 festgelegt.
Der Verbrauch soll gegenüber dem Referenzjahr 2008 schrittweise bis 2045 wie folgt reduziert werden:
- um 45 Prozent auf 1.400 TWh für Endenergie
- um 57 Prozent auf 1.600 TWh für Primärenergie
Energie- oder Umweltmanagementsysteme und Energieaudits für Unternehmen
Entsprechend dem durchschnittlichen jährlichen Endenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre sollen Unternehmen mit einem Verbrauch > 15 GWh zum Einrichten und Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystem nach DIN ISO 50001 oder EMAS verpflichtet werden.
Abwärme
Das Energieeffizienzgesetz sieht die gezielte Vermeidung und Nutzung von Abwärme vor. Unternehmen mit einem jährlichen Endenergieverbrauch > 2,5 GWh haben Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden, auf den Anteil technisch unvermeidbarer Abwärme zu reduzieren und durch Abwärmenutzung wiederzuverwenden. Energie- oder Umweltmanagementsysteme sollen zusätzliche Anforderungen, wie detaillierte Abwärmeerfassung, technisch realisierbare Einspar- und Abwärmemaßnahmen und Maßnahmenbewertung nach DIN 17463, beinhalten.
Zum Beispiel:
- Erfassung von Energie-Input und Energie-Output, Prozesstemperaturen sowie abwärmeführende Medien mit ihren Temperaturen und Wärmemengen und möglichen Inhaltsstoffen
- technisch vermeidbare und technisch nicht vermeidbare Abwärme und deren Bewertung hinsichtlich Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung
- Darstellung der Daten zum Energieverbrauch und dem Abwärmeaufkommen in Form von Energieflussdiagrammen oder Sankey-Diagrammen
- Identifizierung von technisch realisierbaren Maßnahmen zur sparsamen und effizienten Energieverwendung und zur Abwärmerückgewinnung und -nutzung, inklusive Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen nach DIN 17463
Die betroffenen Unternehmen müssen auf Verlangen detaillierte Abwärmeinformationen an Betreiber von Wärmenetzen, Fernwärmeversorgungsunternehmen und sonstige potenziell wärmeabnehmende Unternehmen geben.
Umsetzungsplan von Energieeinsparmaßnahmen
Unternehmen mit einem jährlichen Endenergieverbrauch > 2,5 GWh müssen für alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen (nach DIN 17463) mit einer Amortisation von fünf Jahren Umsetzungspläne binnen drei Jahren entwickeln und veröffentlichen. Zudem müssen die umgesetzten als auch die aufgrund fehlender Wirtschaftlichkeit nicht umgesetzten Endenergieeinsparmaßnahmen durch Zertifizierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren bestätigt werden.
Klimaneutrale Stromversorgung von Rechenzentren (auch unternehmensintern)
Rechenzentren haben einen hohen Endenergiebedarf und zugleich wird ein Großteil der eingesetzten Energie in Wärme umgewandelt. Das geplante Energieeffizienzgesetz beinhaltet daher umfangreiche und weitgehende Regelungen zur Energieeffizienz sowie Berichtspflichten für bestehende und neue Rechenzentren sowie weitergehende Abwärmenutzungsanforderungen für neue Rechenzentren.
- Bei Betrieb ab 01.01.2024 gilt eine Eintrittstemperatur von 27 °C.
- Bei Betrieb vor 01.01.2024 gilt eine Eintrittstemperatur von 24 °C und ab 01.01.2028 auf 27 °C steigend.
Eine niedrigere Eintrittstemperatur soll nur zulässig sein ohne den Einsatz einer Kälteanlage.
Es ist auch beabsichtigt, dass Rechenzentren den Stromverbrauch ab 2024 zu 50 Prozent und ab 2027 zu 100 Prozent durch ungeförderten Strom aus erneuerbaren Energien decken müssen. Rechenzentren müssen ab 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem betreiben.
Als nächster Schritt steht nun die Übermittlung in das parlamentarische Verfahren auf der Agenda. Den Gesetzentwurf finden Sie hier.
So kommen Sie weiter:
- Die EnSiMiMav und ihre Auswirkungen auf das Energieaudit und die Umsetzung von Effizienzmaßnahmen
- Energieaudit nach DIN EN 16247: Fristen, Pflichten und mehr
- BECV-Beihilfen: Seit Januar 2023 Energie- oder Umweltmanagementsystem und Klimaschutzmaßnahmen verpflichtend