17.01.2023

Betriebsanweisungen: Wie erstellt man sie richtig?

Das Erstellen von Arbeits- und Betriebsanweisungen gehört zum Aufgabenbereich einer verantwortlichen Elektrofachkraft. Doch häufig herrscht Unklarheit darüber, wie eine Betriebsanweisung rechtssicher erstellt werden kann. Der Beitrag zeigt, worauf Sie achten müssen.

Betriebsanweisungen richtig erstellen

Was sind eigentlich Betriebsanweisungen?

Betriebsanweisungen (BAs) sind Anweisungen und Angaben des Betreibers bzw. Verwenders von Einrichtungen, technischen Erzeugnissen, Arbeitsverfahren, Stoffen oder Zubereitungen an seine Mitarbeiter. Sie haben zum Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Die Forderung nach Betriebsanweisungen ist u.a. in folgenden Regelwerken enthalten:

  • § 4 Arbeitsschutzgesetz
  • § 9 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
  • § 12 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz
  • § 12 Betriebssicherheitsverordnung
  • § 2 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“

Bei der Erstellung müssen berücksichtigt werden:

  • die Verhaltensanweisungen, die in den einschlägigen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften gefordert werden
  • sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Regeln
  • die speziellen Angaben des Herstellers in den Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern

Betriebsanweisungen sind vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regeln das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dienen als Grundlage für Unterweisungen. Die Erstellung von Betriebsanweisungen ist eine allgemeine Pflicht des Unternehmers.

Delegation der Verantwortung an die Elektrofachkraft

Der Unternehmer kann diese Unternehmerpflicht auf von ihm eingesetzte Beauftragte (Führungskräfte/Vorgesetzte) übertragen – im Allgemeinen auf den zuständigen Vorgesetzten für einen bestimmten Arbeitsbereich.

Im Bereich von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln ist dies in der Regel die verantwortliche Elektrofachkraft. Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte sollten dabei beratend mitwirken.

Müssen Betriebsanweisungen in Schriftform erfolgen?

Ja, sie bedürfen der Schriftform. Mündliche Einzelanweisungen, auch sicherheitstechnischen Inhalts, erfüllen die Forderung in Unfallverhütungsvorschriften oder staatlichen Arbeitsschutzvorschriften nach einer Betriebsanweisung nicht.

Die gesetzlich bestimmte Schriftform ist in Deutschland durch § 126 BGB festgelegt. Sie ist gewahrt durch den Text einer Urkunde, die der Aussteller eigenhändig, d.h. handschriftlich unterschreibt. Der Text kann beliebig erstellt sein, also etwa gedruckt, maschinenschriftlich oder handschriftlich.

Der Aussteller muss die Betriebsanweisung nicht selbst verfassen; er kann fremde Vordrucke oder vorformulierte Formulare benutzen. Es genügt, dass er den Text durch seine Unterschrift als seine Erklärung gelten lässt. Nach dem Ausdrucken der Betriebsanweisung muss der in Verkehr bringende Vorgesetzte diese also eigenhändig handschriftlich unterschreiben.

Zudem sind Betriebsanweisungen in verständlicher Form und in der Sprache der Beschäftigten abzufassen. Soweit die Beschäftigten nicht ausreichend der deutschen Sprache mächtig sind, kann es erforderlich sein, Betriebsanweisungen in andere Sprachen zu übersetzen.

Objekt- und adressatenbezogen

Betriebsanweisungen müssen objekt- und adressatenbezogen sein: Sie regeln ein eingegrenztes Arbeitsfeld, z.B. eine Anlage, ein Verfahren oder auch den Einsatz eines Gefahrstoffs für darin bzw. damit tätige Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten.

Dies bedeutet, dass gleichartige Gefahren und gleichartige Schutzmaßnahmen, z.B. für den Einsatz eines Gerüsts an einem oder mehreren Arbeitsplätzen, in einer Betriebsanweisung erfasst werden können.

Weitere Anforderungen an Betriebsanweisungen

  • Zeitliche Begrenzung: Betriebsanweisungen sind hinsichtlich der Geltungsdauer in der Regel nicht zeitlich begrenzt.
  • Bekanntmachung: Die Art der Bekanntmachung richtet sich sowohl nach den Erfordernissen im Einzelfall als auch nach konkreten Forderungen in einschlägigen Vorschriften. So wird z.B. häufig ein Aushang, ein Auslegen oder ein Aushändigen vor Arbeitsbeginn verlangt.
  • Gegenzeichnen ist sinnvoll: Beim Aushändigen ist ein Gegenzeichnen des Empfängers sinnvoll.

Fazit

Betriebsanweisungen dienen als Grundlage für die zwingend erforderliche Unterweisung der Beschäftigten. Entscheidend ist immer, dass der Unternehmer seinen Verpflichtungen nachkommt und die Mitarbeiter mit den Betriebsanweisungen umgehen können.

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Autor*in: Stefan Euler