22.09.2022

DIN VDE 0105-100: Das müssen Sie wissen

Im Oktober 2015 ist eine der wichtigsten Normen für Elektrofachkräfte novelliert worden: die DIN VDE 0105-100 „Betrieb von elektrischen Anlagen – Allgemeine Festlegungen“. Sie regelt die Bedienung und Anforderungen bei anfallenden Arbeiten an und in der Nähe von elektrischen Anlagen aller Spannungsebenen. Dieser Fachbeitrag erläutert die wichtigsten Änderungen der DIN VDE 0105-100 VDE 0105-100:2015-10.

DIN VDE 0105-100: die Änderungen von 2015

DIN VDE 0105-100: Neue Definition des Anlagenbetreibers

Im Abschnitt 3.2.1 der DIN VDE 0105-100 findet sich seit 2015 eine neue Definition für den Anlagenbetreiber. Dieser ist eine „Person mit der Gesamtverantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage, die Regeln und Randbedingungen der Organisation vorgibt“.

Anlagenbetreiber kann der Eigentümer, Unternehmer, Besitzer oder eine beauftragte Person sein, die die Unternehmerpflichten wahrnimmt. Einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen können erforderlichenfalls auch auf andere Personen übertragen werden.

Definition des Arbeitsverantwortlichen

Der Arbeitsverantwortliche war in der DIN VDE 0105-100 bis dato nicht definiert worden. Laut Abschnitt 3.2.3 der Norm handelt es sich um eine Person, die beauftragt ist, die unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit an der Arbeitsstelle zu tragen. Einige mit dieser Verantwortung einhergehende Verpflichtungen können laut Anmerkung auch auf andere Personen übertragen werden

Änderungen im Abschnitt Organisation (4.3) der DIN VDE 0105-100

Im Abschnitt Organisation der DIN VDE 0105-100 ist 2015 eingefügt worden, dass der Anlagenverantwortliche mit Weisungsbefugnis für den sicheren Betrieb nach Abschnitt 3.1.2 Elektrofachkraft sein muss.

Außerdem wurde ergänzt, dass vor Beginn der Arbeiten bzw. bei Wiederaufnahme nach Unterbrechungen eine Klärung der Rollen von Arbeitsverantwortlichem und Anlagenverantwortlichem herbeizuführen ist. Weiterhin wird seit 2015 gefordert, dass abgeschlossene elektrische Betriebstätten verschlossen gehalten werden müssen.

Maßnahmen für den Notfall (4.9)

Im Abschnitt 4.9 der DIN VDE 0105-100 wird seit dem Jahr 2015 gefordert, dass für den Fall eines elektrischen Unfalls oder Zwischenfalls geeignete Notfallpläne ausgearbeitet werden müssen und durch den Anlagenbetreiber in Kraft zu setzen sind.

Von den an, mit oder in der Nähe von elektrischen Anlagen arbeitenden Personen muss eine ausreichende Anzahl so ausgebildet und unterwiesen sein, dass sie bei elektrischem Schlag und/oder Verbrennungen Erste Hilfe leisten können.

Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands (5.3.)

In Abschnitt 5.3.101 der DIN VDE 0105-100 wurde festgeschrieben, dass sich eine Anlage in ordnungsgemäßem Zustand befindet, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung den Errichternormen entsprochen hat und bei der wiederkehrenden Prüfung keine sicherheitsrelevanten Mängel festgestellt werden. Sicherheitsrelevante Mängel können sich u.a. durch Alter, Abnutzung, Betriebs- und Umgebungsbedingungen der Betriebsmittel ergeben.

Arbeiten im spannungsfreien Zustand (6.2.)

In Abschnitt 6.6.2.3 Spannungsfreiheit feststellen wurde eine Vielzahl neuer Anforderungen bezüglich der Spannungsprüfer gemacht – diese müssen für die zu erwartende Betriebsspannung, Frequenz und Umgebungsbedingungen geeignet sein. Spannungsprüfer und Spannungsprüfsysteme müssen der DIN EN-61243-1, 2, 3 bzw. 5 entsprechen. Spannungsprüfer und Phasenvergleiche, die nach der DIN VDE 0681 hergestellt wurden, dürfen jedoch weiterverwendet werden.

Anhänge der DIN VDE 0105-100: Lichtbogenschutz, Notfallmaßnahmen, Prüfbericht

In zwei informativen (also nicht verpflichtenden!) Anhängen (B.6 und B.7) thematisiert die überarbeitete DIN VDE 0105-100 den Lichtbogenschutz und gibt wichtige Hinweise für einen Notfallplan an. Im Gegensatz zur Vorgängerversion sind die Anforderungen an die Mindestinhalte eines Prüfberichts seit 2015 nicht nur informativ, sondern normativ. Das heißt, dass diese Anforderungen seit 2015 zwingende Normforderungen sind.

Unter Allgemeine Angaben des Prüfberichts sind verpflichtend aufzuführen:

  1. Name und Anschrift des Auftraggebers und des Auftragnehmers
  2. Bezeichnung der einzelnen Prüfprotokolle für die Dokumentation von Messwerten oder Bezeichnung des Objekts wie Anlage, Gebäude, Gebäudeteile, Verteiler und Stromkreise
  3. Verwendete Mess- und Prüfgeräte

Bezüglich der Bewertung der Prüfung verlangt die Norm, dass alle beim Besichtigen, Erproben und Messen ermittelten Informationen sowie Berechnungsergebnisse vom Prüfer bewertet werden müssen – die Bewertung bildet das Prüfungsergebnis, welches zu dokumentieren ist.

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Autor*in: Ernst Schneider