Der Architektenvertrag im Einkauf
Kaum ein Unternehmen bezahlt ein neues Firmengebäude aus der Portokasse. Wenn Architektenverträge geschlossen werden, dann gehen sie meist mit großen Investitionen, hohen Risiken und enormem wirtschaftlichem Einsatz einher. Daher sollte der Einkäufer die rechtliche Seite bei einem Architektenvertrag genau prüfen.

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Architektenleistung einkaufen
Verhandelt der Einkäufer mit dem Architekten, kommt schnell die Frage auf: Um welchen Vertragstyp handelt es sich beim Architektenvertrag?
Antwort: Grundsätzlich um einen Werkvertrag nach § 631 BGB. Also um einen gegenseitigen Vertrag. Mit diesem verpflichtet sich der Werkunternehmer, ein Werk herzustellen. Im Gegenzug erhält er vom Besteller die vereinbarte Vergütung. Der Architekt schuldet dem Auftraggeber also nicht, selbst ein Bauwerk zu errichten, sondern ein „geistiges Werk“.
Architektenvertrag: Welche Pflichten hat der Architekt?
Das ergibt sich aus dem abgeschlossenen Architektenvertrag und den allgemein zivilrechtlichen Vorschriften, nicht aber aus der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Diese enthält nämlich nicht zwingend vorgegebene Leistungsanforderungen an Architekten und Ingenieure, sondern es handelt sich um ein gesetzliches Preisrecht.
Die Vertragsparteien können jedoch im Vertrag auf die HOAI Bezug nehmen und sie zum Gegenstand der vertraglichen Leistungspflicht machen.
Die HOAI unterscheidet:
- Flächenplanung: Bauleit- und Landschaftsplanung
- Objektplanung: Gebäude, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen
- Fachplanung: Tragwerksplanung, technische Ausrüstung
Außerdem unterscheidet die HOAI nach Leistungsbildern und diesen neun Leistungsphasen:
- Grundlagenermittlung
- Vorplanung
- Entwurfsplanung
- Genehmigungsplanung
- Ausführungsplanung
- Vorbereitung der Vergabe
- Mitwirkung bei der Vergabe
- Objektüberwachung
- Objektbetreuung
Die Vertragsparteien können aber auch nur einzelne dieser Leistungsphasen vereinbaren.
Zum Beispiel prüft der Architekt bei der Grundlagenermittlung, ob Bauaufgabe, Planungsanforderungen, Ziele und Wünsche des Auftraggebers zu verwirklichen sind und sich das Bauvorhaben durchführen lässt.
Tipp: Individuellen Architektenvertrag aushandeln
Der Architektenvertrag, den der Architekt vorlegt, berücksichtigt meist die Belange des Auftraggebers nicht ausreichend. Daher sollte der Einkäufer am besten einen individuellen Architektenvertrag aushandeln.
Mehr zum Thema „Architektenvertrag“ sowie zu allen anderen Rechtsthemen für den Einkäufer finden Sie in Einkaufsrecht.