De-minimis fördert Gas- und E-Lkws
Gleich zwei Belastungen binnen sechs Monaten machen dem Gütertransportgewerbe zu schaffen. Ab Juli 2018 die Lkw-Maut auch auf Bundesstraßen, ab Januar 2019 dann saftig erhöhte Lkw-Mautsätze. Das Programm De-minimis bietet etwas Linderung – vorausgesetzt, es wird gesetzestreu angewandt.

Hohe Strafe für Subventionsbetrug
4.500 Euro – auf diese Summe beläuft sich die Strafe, die jetzt das Amtsgericht Stuttgart gegen den Geschäftsführer eines Güterkraftverkehrsunternehmens verhängt hat.
Wie das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) dazu mitteilt, war der Antragsteller seit 2011 gleichzeitig Geschäftsführer und Gesellschafter von zehn Gesellschaften – alle im Güterkraftverkehr angesiedelt. Diese wurden in der Folgezeit miteinander verschmolzen. Im Ergebnis bestand seit Ende 2015 nur noch ein Güterkraftverkehrsunternehmen.
Viele Firmen statt nur einer
Der Geschäftsführer wollte nun in seiner Funktion im Rahmen der Mautharmonisierung Fördergelder in Höhe von fast 80.000 Euro abgreifen. Er stellte für jede der ursprünglich bestehenden Gesellschaften Förderanträge im Förderprogramm De-minimis.
Sein Verhängnis: Er machte hierbei falsche Angaben. Das fiel bei einer eingehenderen Prüfung auf. Insbesondere informierte er das Bundesamt nicht über die zwischenzeitliche Verschmelzung der einzelnen Gesellschaften.
Förderprogramm De-minimis
Das Programm De-minimis fördert Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen, die bestimmte, in einem Maßnahmenkatalog der Förderrichtlinie aufgeführte Maßnahmen zur Förderung von Sicherheit und Umwelt durchführen.
Dies sind die Voraussetzungen für die Förderung nach De-minimis:
- Mit den Maßnahmen darf vor dem Eingang des Antrags beim Bundesamt noch nicht begonnen worden sein.
- Die Unternehmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) betreiben.
- Sie müssen Eigentümer oder Halter mindestens eines in Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugs sein.
- Als solche gelten Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmt sind und deren zulässiges Gesamtgewicht mindestens 7,5 t beträgt.
- Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- Das Bundesamt entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Fördermittel.
Subventionsbetrug mit weitreichenden Folgen
Neben den strafrechtlichen Sanktionen hat in dem Stuttgarter und vergleichbaren Fällen ein Subventionsbetrug weitreichende Folgen für die Antragsteller. Die zu Unrecht ausgezahlten Fördergelder nebst Zinsen werden auch Jahre später zurückgefordert.
Zudem werden Antragsteller für drei Folgejahre von allen Förderprogrammen des BAG ausgeschlossen. Bei Auffälligkeiten und konkretem Anfangsverdacht wegen Subventionsbetrugs muss das Bundesamt nach § 6 Subventionsgesetz eine Strafanzeige erstatten, so dass Antragsteller auch noch nach Jahren zur Verantwortung gezogen werden können.
De-minimis: Subvention für umweltfreundliche Antriebe
Wer seinen Lkw-Park auf umweltfreundliche Antriebe umstellen will, kann auch dafür auf Förderung vom Staat hoffen. Das Bundesverkehrsministerium beginnt in den nächsten Wochen mit der Förderung von energieeffizienten oder CO2-armen schweren Nutzfahrzeugen. Gefördert werden sollen die Anschaffung von:
- Gas-Lkw mit Zuschüssen von bis zu 12.000 Euro und
- von E-Lkw mit bis zu 40.000 Euro.
Bislang belaufen sich nach Angaben des Bundesverbandes Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung e.V. (BGL) die Mehrkosten für einen Gas-Lkw auf bis zu 40.000 €. Das sei für die meisten mittelständischen Unternehmer außerordentlich hoch. Die Förderung durch den Bund in Höhe von 12.000 Euro sei deswegen ein wichtiger Schritt zur Anschaffung gasbetriebener schwerer Nutzfahrzeuge und könne dazu beitragen, einen Teil der beim Kauf solcher Lkw entstehenden Mehrkosten wenigstens zu mindern.
Potentiell noch größere Bedeutung kommt aus Sicht des Verbands der Förderung schwerer E-Lkw zu, die allerdings am Markt insbesondere für den Langstreckenverkehr kaum zur Verfügung stehen. Der aktuelle Entwurf des Bundeshaushalts sieht für das neue Förderprogramm hier nur zehn Millionen Euro Gesamtvolumen vor. Der BGL fordert deswegen schon jetzt eine Aufstockung der Mittel.
Zuwendung beantragen – aber richtig
Die Fördermittel nach dem De-Minimis-Programm kann man beim BAG ausschließlich auf elektronischem Wege über das eService-Portal beantragen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. Maßgeblich ist das Datum, zu dem der Antrag dem Bundesamt in elektronischer Form vollständig vorliegt.
Die Antragsfrist für die Förderperiode 2018 für das Förderprogramm „De-minimis“ läuft seit Januar und noch bis 1. Oktober 2018.
Ein vollständiger Antrag enthält neben dem ausgefüllten Antragsformular die erforderlichen Anlagen:
- die Fahrzeugnachweise (Zulassungsbescheinigung/en Teil I bzw. eine Fahrzeugaufstellung, bestätigt durch die Straßenverkehrsbehörde, ggf. Eigentumsnachweise)
- das unterschriebene Kontrollformular
- gegebenenfalls Anlage 2 zum Erstantrag Teil A 2.
Gleichzeitig mit dem Antrag hochgeladene Kontrollformulare tragen zur Beschleunigung der Antragsbearbeitung bei, teilt das Amt mit. Darüber hinaus bestehe die Möglichkeit, das Kontrollformular innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des elektronischen Antrags unter Wahrung des Eingangsdatums des Antrags zu übermitteln.
Hier geht es zur Website des Bundesamts für Güterverkehr. Dort finden Sie Fragen und Antworten zum Förderprogramm De-Minimis 2018.