28.02.2017

Das neue Bauvertragsrecht im Einkauf

Bautechnik und Baurecht sind komplexe Spezialmaterien geworden. Selbst Experten steigen mitunter kaum noch durch. Wie viel schwerer kämpft sich da ein Besteller bzw. Einkäufer, der eine Gewerbeimmobilie bauen möchte, durch den Bauvertragsdschungel. Hilfe soll das neue Bauvertragsrecht bringen, wenn es 2017 in Kraft tritt. Zeit für Einkäufer, sich darüber zu informieren.

Bauvertragsrecht im Einkauf

Das neue Bauvertragsrecht

Bei einem Bauvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag. Das Werkvertragsrecht (§§ 631 BGB) wurde im Hinblick auf die unterschiedlichsten Vertragsgegenstände recht allgemein gehalten. Deshalb fehlen für so komplexe Sachverhalte wie den Bau einer Fabrik oftmals die gesetzlichen Regelungen.

Also greifen Besteller und Bauunternehmer darauf zurück, was sie vertraglich vereinbart haben und was in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) als besonderes Regelwerk für Bauverträge steht. Im Streitfall müssen dann die Gerichte entscheiden.

Ziel des neuen Bauvertragsrechts

Der vorgelegte Gesetzesentwurf enthält zum einen neue Vorschriften. Zum anderen sollen aber zentrale Vorschriften der VOB/B  mit in das BGB aufgenommen werden.

Folgende Änderungen sind für Besteller bzw. für den Einkauf besonders wichtig:

  • Die fingierte Abnahme nach § 640 Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.  soll nun auch bei wesentlichen Mängeln greifen. Und zwar dann, wenn das Werk fertiggestellt, wenn eine angemessene Frist gesetzt und die Abnahme nicht unter Angabe von Mängeln verweigert wurde. Reagiert der Besteller nicht, gilt das Werk nach Ablauf der Frist als abgenommen.
  • Der Bauvertrag wird gesetzlich geregelt (§§ 650a BGB n.F.).
  • Wie nach der VOB/B hat der Besteller das Recht, Leistungsänderungen anzuordnen.
  • Anders als in der VOB/B ist der Auftragnehmer nur verpflichtet, im zumutbaren Rahmen Änderungen des Bauentwurfs auszuführen.
  • Der Bauunternehmer kann wählen, ob er die Leistungsänderungen nach den tatsächlichen Kosten zuzüglich Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn vergüten lässt oder ob er auf die Urkalkulation zurückgreift, die bei Vertragsschluss hinterlegt wurde.
Autor*in: Astrid Hedrich (Rechtsanwältin und Dozentin in Augsburg. Beschäftigt sich mit Wirtschaftsrecht.)