Haftung beim internen und externen Datenschutzbeauftragten

Der interne DSB ist kaum in Gefahr, der externe u.U. schon
Jedem Datenschutzbeauftragten kann einmal etwas „durchrutschen“. Unter Umständen hat eine kleine Unachtsamkeit jedoch erhebliche Folgen. Spätestens in einer solchen Situation ist es wichtig, zu wissen, dass der interne Datenschutzbeauftragte nur wie ein normaler Arbeitnehmer, also in wesentlich geringerem Umfang haftet als der externe Datenschutzbeauftragte.
Es ist bei der Frage der Haftung zu unterscheiden, ob
- ein interner oder
- ein externer Datenschutzbeauftragter
eingesetzt ist, da jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen gelten.
Haftung des internen Datenschutzbeauftragten
Interner DSB ist Arbeitnehmer
Da ein interner Datenschutzbeauftragter Arbeitnehmer ist, richtet sich seine Haftung gemäß der herrschenden Meinung nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen.
Daher ist seine Haftung beschränkt
Die zivilrechtliche Haftung eines Arbeitnehmers wird nach diesen Grundsätzen beschränkt, da Arbeitnehmer in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht frei, sondern an das Weisungsrecht des Arbeitgebers gebunden sind. Aufgrund dieser Fremdbestimmtheit haben die Gerichte die sogenannten „Grundsätze zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung“ entwickelt.
Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit
Diese Grundsätze besagen, dass der Arbeitnehmer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit voll haftet, also den Schaden in voller Höhe zu ersetzen hat.
Eine Ausnahme kann bei grober Fahrlässigkeit dann vorliegen, wenn ein grobes …
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