29.06.2020

Neue Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgabe 2020

Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) in der Ausgabe 2019/1 wurde eben erst veröffentlicht, da hat das DIBt bereits das nationale Anhörungsverfahren zur Ausgabe 2020/1 gestartet: Lesen Sie hier alles zum aktuellen Stand, Inhalt und Umsetzung der MVV TB in den einzelnen Bundesländern.

Muster-Verwaltungsvorschrift im Zentrum, daneben andere Technische Baubestimmungen der Länder, die darauf basieren.

Die Änderungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen wurden gem. § 85a Abs. 5 Musterbauordnung (MBO) veröffentlicht. So haben Betroffene jetzt die Möglichkeit, sich rechtzeitig auf die neue Rechtslage einzustellen.

Die Fassung 2020 können Sie auf der Internetseite des Deutschen Instituts für Bautechnik einsehen. Der Bereich „A2 Brandschutz“ blieb in der neuen Fassung unverändert.

Hintergrund: Warum überhaupt eine Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen?

In Deutschland gibt es 16 Landesbauordnungen, die sich an einem gemeinsamen Muster – der Musterbauordnung – orientieren. Diese konkretisiert die Anforderungen an bauliche Anlagen. Aber solche als „Muster“ bezeichneten Vorschriften sind nicht direkt anwendbar, sondern müssen zunächst in Landesrecht umgesetzt werden.

Die Umsetzung der Muster in Landesrecht kann auf unterschiedliche Weise erfolgen. Einige Länder verweisen in ihren Bauordnungen starr auf das Muster. Andere passen es an, wieder andere machen landeseigene Vorschriften in Anlehnung an das Muster bekannt.

Aufbau der MVV TB

  • Teil A enthält Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung von Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind; Teil B enthält Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind.
  • Teil C regelt die Verwendung von Bauprodukten, die nicht die CE-Kennzeichnung nach Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen. Zudem enthält dieser Teil Festlegungen zu Bauprodukten und Bauarten, für die ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorgesehen ist.
  • Teil D bietet Informationen zu Bauprodukten, für die kein bauaufsichtlicher Verwendbarkeitsnachweis erforderlich ist.

Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Rheinland-Pfalz

Das Land Rheinland Pfalz hat am 27.11.2019 die erste eigene Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erlassen.

Bis zu diesem Zeitpunkt galten mit Aufhebung der Bauregellisten A und B sowie Liste C der Teil C mit Anhang 4, der Teil B 3 sowie der Teil D 2.2 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (Ausgabe 2017/1 vom 31.08.2017).

Die Rheinland-Pfälzische MVV TB verweist in der Anwendung von Muster-Richtlinien auf die Industriebaurichtlinie 2019 und führt diese als erstes Bundesland ein.

Umsetzungsstand Bundesländer

Neben Rheinland-Pfalz haben bereits Sachsen, Baden-Württemberg, Berlin, Hamburg, Sachsen-Anhalt, Hessen, Bremen, Thüringen, Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen und Niedersachen eigene Verwaltungsvorschriften erlassen.

Mit einer amtlichen Mitteilung vom 29. 03.2019 des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) wurden mit Wirkung zum 01.04.2019 die Bauregellisten A und B sowie Liste C in diesen Bundesländern außer Kraft gesetzt:

  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Saarland
  • Schleswig-Holstein

In diesen Bundesländern ist fortan übergangsweise bis zur Veröffentlichung einer eigenen Fassung die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen in Teilen anzuwenden.

Autor*innen: Reimund Roß, WEKA Redaktion