01.04.2022

Die ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände

Die ASR A 2.2 Maßnahmen gegen Brände konkretisiert die Anforderungen an die Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen und das Betreiben dieser in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen gemäß Arbeitsstättenverordnung.

Feuerlöscher

1 Historie

1.1 Erstausgabe 2012

Mit der Erstausgabe der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 im November 2012 (GMBl. 2012, S. 1225) wurden die bis dahin unterschiedlichen Technischen Regeln der Berufsgenossenschaften (BGR 133) sowie des Gesetzgebers (ASR 13/1.2) durch ein neues, einheitliches Regelwerk ersetzt. Diese ASR konkretisierte die Anforderungen an die Ausstattung mit Feuerlöscheinrichtungen und deren Betreiben in Arbeitsstätten sowie die damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen gemäß Arbeitsstättenverordnung (siehe § 3a Abs. 1 und § 4 Abs. 3 sowie insbesondere Nr. 2.2 und 5.2 Abs. 1g des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung).

Im April 2014 wurden in der ASR A2.2 (GMBl. 2014, S. 286) formale Änderungen vorgenommen, bei denen es sich aber im Wesentlichen um die Korrektur von fehlerhaften Zuordnungen zu Brandschutzzeichen handelte.

Die Fassung der ASR A2.2 von 2012 erwies sich in der Anwendung allerdings von Anfang an als diskussionswürdig, zumal sich insbesondere für Klein- und Mittelbetriebe die Einstufung und die Ausführung der erhöhten Brandgefährdung nicht in jedem Fall erschloss. Dies war sicher auch mit der bis dahin noch nicht flächendeckenden Praxis der Anwendung von Gefährdungsbeurteilungen im Bereich des Brandschutzes begründet.

Um dem Anwender aber in jedem Fall weitere Hilfestellung zu geben, wurde im Bundesministerium für Arbeit- und Soziales beschlossen, den Ausschuss für Arbeitsstätten zu beauftragen, die bisherige Fassung redaktionell so zu überarbeiten, dass insbesondere der Bereich der erhöhten Brandgefährdung verständlicher und anwenderfreundlicher gestaltet wird. Daneben sollte die ASR A2.2 redaktionell überarbeitet werden und an seit 2012 veränderte Gegebenheiten angepasst werden.

1.2 Neufassung von 2018

Dieser Ausschuss für Arbeitsstätten erarbeitete nun bis Ende 2017 eine Neufassung der ASR A2.2 und übergab mit der Sitzung vom 07.11.2017 den Schlussentwurf dem Ministerium zur Genehmigung und Veröffentlichung. Diese neue Technische Regel, die am 18.05.2018 im Gemeinsamen Ministerialblatt Nr. 24 veröffentlicht wurde, ersetzt die oben genannte bisherige Version von 2012. Der Arbeitgeber muss nun prüfen, inwieweit seine bisherigen Maßnahmen den Anforderungen der neuen ASR A2.2 entsprechen. Wendet der Arbeitgeber die Maßnahmen gegen Brände gemäß der neuen ASR A2.2 beim Einrichten und Betreiben von bestehenden Arbeitsstätten nicht an, so hat er mit der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob die in der Arbeitsstätte verwendeten Maßnahmen gegen Brände nach ASR A2.2 (Ausgabe November 2012, GMBl. 2012, S. 1225) weiterhin angewendet werden können.

Mit der Neufassung wurden im Wesentlichen folgende Anpassungen vorgenommen:

  • weitere Konkretisierungen der Anforderungen bei erhöhter Brandgefährdung
  • Konkretisierungen zur Grundausstattung mit Feuerlöschern bei normaler Brandgefährdung
  • Konkretisierungen zu Löschmitteleinheiten
  • Erweiterungen von Regeln zu organisatorischen Maßnahmen, insbesondere zu Brandschutzbeauftragten und zur Brandschutzordnung
  • Ergänzung praxisgerechter Beispiele

1.3 Aktuelle Ergänzungen im Jahre 2021

Im Mai 2021 ( GMBl. 2021, S. 560) ergab sich eine formelle Anpassung hinsichtlich der in der ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ eingefügten Passagen zur barrierefreien Gestaltung der Maßnahmen gegen Brände. Die ASR A2.2 verweist nun auf diesen Passus.

Weiterhin wurde die Bezeichnung „Räumungsübung“ durch den in der DGUV allgemein verwendeten Begriff Evakuierungsübung ersetzt (siehe DGUV Information 205-033 Alarmierung und Evakuierung).

Eine wesentliche Änderung wurde zum Thema Ausbildung der Brandschutzhelfer eingefügt: Die in der DGUV Information 205-023 Brandschutzhelfer-Ausbildung genannte Frist zur Wiederholung der Ausbildung von drei bis fünf Jahren bei normaler Brandgefährdung wird hier nun auch genannt. Fristen zur Weiterbildung bei erhöhter Brandgefährdung obliegen dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Gefährdungsbeurteilung.

Doch trotz der erst in 2021 veröffentlichten Änderungen wurde an der ASR A2.2 bereits weiter gearbeitet. Das Ziel dabei war, kleine Feuerlöscheinrichtungen im Bereich der normalen Brandgefährdung besser zu integrieren.

1.4 Aktuelle Ergänzungen im Jahre 2022

Der Punkt „7.3 Brandschutzhelfer“ wurde an die bestehende DGUV Information 205-023 angepasst.

7.3 Brandschutzhelfer

(5) Praktische Übungen (Löschübungen) im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen gehören zur fachkundigen Unterweisung der Brandschutzhelfer.

Hinweis:

In der Praxis hat es sich bei einer normalen Brandgefährdung bewährt, die Unterweisung mit Übung in Abständen von 2 bis 5 Jahren zu wiederholen. Das Zeitintervall für die Wiederholung ist vom Arbeitgeber anhand der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.

2 Zielstellung

Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten wieder. Sie werden vom Ausschuss für Arbeitsstätten ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. Diese ASR A2.2 konkretisiert im Rahmen des Anwendungsbereichs die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Somit bleibt der Grundsatz bestehen, dass diese Technische Regel quasi als vorweggenommene Gefährdungsbeurteilung für den „Normalfall“ genutzt bzw. berücksichtigt werden kann.

In der neuen Fassung der ASR werden dem Arbeitgeber nun verschiedene praktische Beispiele für eine sinnvolle und vertretbare Abweichung vorgeschlagen. Wählt der Arbeitgeber diese oder eine gänzlich andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. Dazu muss er diese Maßnahmen in seiner Gefährdungsbeurteilung (siehe auch ASR V 3) dokumentieren und nachvollziehbar begründen.

Die Oberpunkte der neuen ASR A2.2 haben sich gegenüber der Fassung von 2012 grundsätzlich nicht verändert, wurden aber redaktionell teilweise stark überarbeitet. Der nachfolgende erläuternde Text orientiert sich nicht an der Reihenfolge der ASR A2.2, sondern an der typischen Vorgehensweise durch den Betreiber.

3 Anwendungsbereich

Diese ASR gilt für das Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten gemäß § 2 Arbeitsstättenverordnung mit Feuerlöscheinrichtungen sowie für weitere Maßnahmen zur Erkennung, Alarmierung sowie Bekämpfung von Entstehungsbränden. Zur Klarstellung sei hier noch einmal deutlich gemacht, dass

  1. für alle Arbeitsstätten die Anforderungen an die Grundausstattung gelten. Diese Anforderungen sind aus den Maßnahmen und Tabellen der jeweiligen Kapitel zu entnehmen. Bei Feuerlöschern erfolgt dies wie bisher über die bekannten Löschmitteleinheiten.
  2. es keine Arbeitsstätten ohne Brandgefährdung nach dieser Regel gibt. Für Arbeitsstätten mit erhöhter Brandgefährdung sind über die Grundausstattung hinaus zusätzlich Maßnahmen erforderlich. Diese müssen vom Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt und bestimmt werden. Hier gibt es keine Anforderungen an Löschmitteleinheiten, sondern der Arbeitgeber muss dem bestehenden Risiko eine entsprechende Maßnahme entgegenstellen.
  3. die Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung zu einem späteren Zeitpunkt als Anhang in die ASR V3a.2 „Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten“ eingefügt wurden.

4 Begriffe/Definitionen

4.1 Normale Brandgefährdung

Normale Brandgefährdung liegt vor, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Brandentstehung, die Geschwindigkeit der Brandausbreitung, die dabei frei werdenden Stoffe und die damit verbundene Gefährdung für Personen, Umwelt und Sachwerte vergleichbar sind mit den Bedingungen bei einer Büronutzung. Somit handelt es sich hier um Brandgefahren der Brandklasse A sowie typischerweise um Brände in elektrischen Anlagen wie EDV, Kopierern etc.

4.2 Erhöhte Brandgefährdung

Erhöhte Brandgefährdung liegt vor, wenn

  • Stoffe mit erhöhter Entzündbarkeit vorhanden sind,
  • die örtlichen und betrieblichen Verhältnisse für eine Brandentstehung günstig sind oder
  • in der Anfangsphase eines Brands mit einer schnellen Brandausbreitung oder großen Rauchfreisetzung zu rechnen ist.

Die erhöhte Brandgefährdung im Sinne dieser ASR schließt die erhöhte und hohe Brandgefährdung nach TRGS 800 „Brandschutzmaßnahmen“ ein. Entsprechend der Definition der erhöhten Brandgefährdung im weiteren Verlauf des Texts der ASR bedeutet dies:

Von einer erhöhten Brandgefährdung muss der Arbeitgeber ausgehen, wenn

  • keine Büronutzung vorliegt, da weitere Gefahren vorhanden sind (z.B. hohe Personendichte, hoher Anteil an Besuchern, größere Brandlasten),

  • Brandklassen B, C, D, F vorliegen oder brennbare Stäube vorhanden sind,

  • Arbeiten mit einer Brandgefährdung durchgeführt werden (z.B. Schweißen, Brennschneiden, Trennschleifen, Löten) oder Verfahren angewendet werden, bei denen eine Brandgefährdung besteht (z.B. Farbspritzen, Flammarbeiten).

4.3 Brandklassen

Brandklassen sind bekanntermaßen nach DIN EN 2 (Januar 2005) genormt und auf den Feuerlöscheinrichtungen entsprechend durch Piktogramme gekennzeichnet. Neu hinzugekommen ist der Hinweis für den Arbeitgeber, insbesondere in der Brandklasse B nicht nur auf den physikalischen Zustand des Brandguts „flüssig oder flüssigwerdend“ zu achten, sondern die Eigenschaften des Brandguts konkret zu betrachten. So können bestimmte brennbare Flüssigkeiten die eingesetzten Löschmittel beeinflussen (z.B. Schaumzerstörung bei Einsatz an polaren Flüssigkeiten wie Alkoholen oder Lösemitteln). Daher weist die ASR A2.2 nun bei der Brandklasse B auf die Beachtung des jeweiligen Sicherheitsdatenblatts hin.

Für Brände von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln wird in DIN EN 2 keine eigenständige Brandklasse ausgewiesen. Daher müssen Feuerlöscher nach DIN EN 3, die für die Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen geeignet sind, ausgewählt werden. Diese sind mit der maximalen Spannung und dem notwendigen Mindestabstand gekennzeichnet, z.B. bis 1.000 V, Mindestabstand 1 m. So kann auch ein Kohlendioxidlöscher, der gemäß DIN EN 2 nur für die Brandklasse B gekennzeichnet ist, im Brandfall auch an elektrischen oder elektronischen Anlagen eingesetzt werden.

4.4 Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern

Fachkundige zur Wartung von Feuerlöschern sind insbesondere Sachkundige gemäß DIN 14406 Teil 4. Somit wird die DIN 14406-4 vorrangig Grundlage für die Instandhaltung und Wartung von tragbaren Feuerlöschern in Arbeitsstätten.

4.5 Feuerlöscheinrichtungen in der Grundausstattung

Feuerlöscheinrichtungen in der Grundausstattung sind als Feuerlöscher nach DIN EN 3 definiert. Somit sind für die Grundausstattung nur noch tragbare Feuerlöscher vorgesehen, die bisher anrechenbaren Wandhydranten sind entfallen und können nur als Abweichung von der ASR eingerechnet werden (siehe Beispiele unten).

4.6 Branderkennungs- und Alarmierungseinrichtungen

Da durch eine schnelle Branderkennung die Reaktionszeit verkürzt und damit die Möglichkeit zur erfolgreichen Brandbekämpfung und/oder Evakuierung erhöht werden kann, hat der Arbeitgeber durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Beschäftigten und alle sich im Gebäude befindlichen Personen im Brandfall unverzüglich gewarnt und zum Verlassen von Gebäuden oder gefährdeten Bereichen aufgefordert werden.

Weiterhin muss die Möglichkeit zur Alarmierung von Hilfs- und Rettungskräften gewährleistet sein. Hierbei ist es unerheblich, ob die Alarmierung durch Personen oder technische Geräte erfolgt. In vielen Fällen erscheinen technische Maßnahmen sinnvoller, dies hat der Arbeitgeber jedoch im Einzelfall zu beurteilen. Die Notwendigkeit von technischen Alarmierungsanlagen ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn Ruf- und Sichtverbindungen oder räumliche Gegebenheiten eine Warnung der gefährdeten Personen nicht erlauben, wenn sich bei Räumungsübungen nach ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ Handlungsbedarf ergibt oder von Behörden Auflagen ergangen sind…

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Autor*innen: Michael Becker, WEKA Redaktion