06.12.2021

Brandverhütungsschau und interne brandschutztechnische Begehungen

In diesem Beitrag wird die Teilnahme des Brandschutzbeauftragten an einer behördlichen Brandverhütungsschau durch die Brandschutzdienststelle und/oder durch die Bauaufsichtsbehörde beschrieben. Darüber hinaus geht es um interne Begehungen durch den Brandschutzbeauftragten.

Prüfung bei der Brandverhütungsschaue

Eine Brandverhütungsschau, auch Brandschau oder Feuerbeschau genannt, ist ein wirksames Instrument, um potenzielle Brandgefahren zu ermitteln. Dabei werden die Nutzung des Objekts und die umgesetzten brandschutztechnischen Standards begutachtet.

In welchem zeitlichen Rhythmus wird eine behördliche Brandverhütungsschau angeordnet?

Gebäude besonderer Art oder Nutzung, die sog. Sonderbauten, unterzieht die Bauordnungsbehörde in regelmäßigen Abständen – zwischen drei und längstens sechs Jahre – bestimmten wiederkehrenden Prüfungen. Ebenso organisiert die Brandschutzdienststelle Brandverhütungsschauen. Diese Objektbesichtigungen führt die Brandschutzdienststelle ohne Beisein der Bauordnungsbehörde durch.

Brandschutzbeauftragter sollte eingebunden sein

Ein bestellter Brandschutzbeauftragter sollte im Rahmen des betrieblich-organisatorischen vorbeugenden Brandschutzes obligatorisch an den internen Gebäudebegehungen sowie darüber hinaus auch an den behördlichen Brandschauen teilnehmen.

Begründet sind diese vorbeugenden Maßnahmen in den Feuerwehrgesetzen der Länder und in den Landesbauordnungen (Prüfverordnungen).

Hinweis

Eine ausführliche Beschreibung finden Sie in der vfdb-Richtlinie 12-09/01:2014-11 und in der DGUV Information 205-003.

Chancen der Brandverhütungsschau

Die Brandverhütungsschau dient insbesondere dazu festzustellen, ob eine bauliche Anlage bestimmten Anforderungen genügt. Nutzer der Baulichkeiten müssen diese sicher nutzen können, sich im Brandfall selbst retten können, Rettungsarbeiten und Brandbekämpfung durch die Feuerwehr möglich sein.

Aus der Auswertung der Brandverhütungsschauberichte ergeben sich Möglichkeiten für den Brandschutzbeauftragten, die regelmäßigen internen Brandschutzbegehungen zu optimieren, die Mängelliste somit zu verringern und nachhaltig die Sicherheit im Betrieb zu verbessern.

Durchführung einer Brandverhütungsschau

Im Vorfeld informiert die Bauordnungsbehörde oder die Brandschutzdienststelle den Betreiber/Eigentümer über den anstehenden Termin. Bei wiederkehrenden Prüfungen durch die Bauordnungsbehörde wird versucht, einen gemeinsamen Termin mit der Brandschutzdienststelle zu finden, denn viele Gebäude sind lediglich brandverhütungsschaupflichtig und unterliegen deshalb auch nur einer Bewertung durch die Brandschutzdienststelle.

Einen Hinweis darauf, welche technischen Prüfnachweise vorgehalten werden müssen, liegt der Einladung bei. Bei der Durchführung der Brandschau ist es kaum möglich, komplett alle und insbesondere nicht alle verdeckten  brandschutztechnischen Mängel festzustellen.

Die mit der Brandschau beauftragten Mitarbeiter sind angehalten, soweit möglich, die Brandschau störungsfrei durchzuführen. Gleichwohl ist bei eindeutigen Hinweisen auf erhebliche bauliche oder anlagentechnische Mängel ggf. ein Sachverständiger mit einer eingehenden systematischen Untersuchung zu beauftragen.

Brandschaubericht

Der mit der Durchführung der Brandverhütungsschau Beauftragte hat brandschutztechnische Mängel und Gefahrenquellen festzustellen und im Brandverhütungsschaubericht zu dokumentieren. Die aus der Brandschau resultierenden notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung dieser Brandschaumängel obliegen den originär zuständigen Ordnungsbehörden.

Der Bericht ist dem Eigentümer zur Kenntnis zu übergeben.

Sachverständigenprüfung

Zu der oben erwähnten wiederkehrenden Prüfung der Bauaufsichtsbehörde zählt auch, dass ein Sachverständiger und Sachkundiger die Anlagen und Einrichtungen gemäß Technischer Prüfverordnungen prüft. Unabhängig von dieser Zuständigkeitsverteilung bleibt es dem mit der Brandschau beauftragten Mitarbeiter unbenommen, sich durch Einsichtnahme in die Prüfbücher davon zu überzeugen, dass diese Prüfungen fristgerecht durchgeführt wurden.

Eine Aufgabe des Brandschutzbeauftragten kann die Kontrolle und Einhaltung von Prüffristen sein.

Interne brandschutztechnische Begehungen

Durch Nutzungsänderungen im Gebäude können sich Flächen oder auch Anfahrtswege verändern. Flucht- und Rettungswege werden durch die Nutzungsänderung anders geführt oder Geräte zur Brandfrüherkennung (Rauchmelder, Brandmelder) werden umgehängt, entfernt oder neue aufgenommen. Laufkarten müssen angepasst werden. Alle entsprechenden Pläne und Übersichten müssen deshalb regelmäßig kontrolliert werden und sollten nicht älter als zwei Jahre sein.

Die internen brandschutztechnischen Begehungen können auch mit Prüfungen verbunden werden, die in den bundeslandspezifischen bzw. technischen Prüfverordnungen gefordert werden oder nach einschlägigen Normen durchzuführen sind. Beispielhaft seien hier die Prüffristen zwischen einem Tag und drei Jahren genannt für die in der Prüfverordnung und diversen DIN-VDE-Regelwerken beschriebenen Prüfungen, die für Sicherheitsbeleuchtungen gelten.

Der Brandschutzbeauftragte sollte die Brandschutzbegehungen in jedem Fall systematisch und strukturiert organisieren und dokumentieren. Dabei kann er sich an den in den Brandschauberichten aufgeführten brandschutztechnischen Mängeln orientieren. Selbstverständlich sind gravierende brandschutztechnische Mängel unverzüglich abzustellen und ggf. auch mit dem Betreiber zu besprechen.

Der Brandschutzbeauftragte kann nicht auf die nächste Brandschau warten, damit die zuständige Ordnungsbehörde tätig wird. Im Sinne der beratenden Funktion hat der Brandschutzbeauftragte gegenüber der Geschäftsleitung nicht nur ein Remonstrationsrecht, sondern eine Remonstrationspflicht.

Im Folgenden werden exemplarisch typische Brandschaumängel beschrieben. Hilfreich zu einem Ist-/Soll-Abgleich ist das Vorhandensein eines Brandschutzkonzepts.

Typische Brandschaumängel

Typische Mängel, die bei der Brandschau offensichtlich werden können, sind z.B.:

  • Objektzugänglichkeit: wie z.B. der jederzeit mögliche Zugang zum Objekt mit passenden Schlüsseln aus einem funktionstüchtigen Feuerwehr-Schlüsseldepot (FSD)
  • Nutzungsänderung: z.B. dann problematisch, wenn sich z.B. die Brandrisiken eines Raums und damit ggf. auch die eines angrenzenden Flurs ändern
  • Türen in Rettungswegen: z.B. deren richtige Kennzeichnung nach DIN 4844
  • Rettungswege: u.a. brandlastfrei
  • Versorgungsleitungen: wie Gas, Wasser, Strom, Lüftung durch Wände und Decken, die eine Feuerwiderstandsdauer haben müssen
  • Lagerung brennbarer Materialien im Freien: unter anderem mindestens in einem Abstand von 5 m zu Gebäudeöffnungen und Fenstern zu lagern
  • Alarmierungseinrichtungen: u.a. Funktionsfähigkeit
  • Feuerlöscher: u.a. regelmäßig geprüft
  • Hinweisschilder: insbesondere verloren gegangene oder böswillig entfernte

Zusammenfassung

Der Brandschutzbeauftragte stellt einen wichtigen Baustein des vorbeugenden Brandschutzes dar. In seiner täglichen Arbeit hat er sich zu einem hohen Prozentsatz mit Fragen des betrieblich-organisatorischen Brandschutzes zu befassen. Dies ist erforderlich, will man ein Höchstmaß an Sicherheit für Nutzer von Objekten und Objekte selbst realisieren. Dazu muss der Brandschutzbeauftragte frühzeitig in das Brandschutzkonzept eines Objekts eingebunden werden und regelmäßig im Objekt anwesend sein.

Bei der Umsetzung eines Brandschutzkonzepts bzw. der Vorgaben aus einem Brandschaubericht ist es unerlässlich, die Mitwirkung der Brandschutzdienststelle ebenso wie die des Auftraggebers, des Planers, der ausführenden Firmen bis hin zum Brandschutzbeauftragten einzufordern.

Mindestens genauso wichtig ist schließlich auch die Einbindung der betrieblich-organisatorischen Umsetzung durch den Nutzer. Nur so ist ein Mindestmaß an Akzeptanz für alle Belange eines optimalen Brandschutzes und damit auch für den Brandschutzbeauftragten zu erwarten. Gelingt es dem Brandschutzbeauftragten, die Inhalte der behördlichen Brandschau der Brandschutzdienststelle in einen kontinuierlichen Prozess mit regelmäßigen internen Brandschutzbegehungen zu überführen, wäre eine deutliche Effizienzsteigerung des vorbeugenden Brandschutzes gewährleistet.

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Autor*in: Lothar Jauck